8. Kapitel: Überwachung der Umwelt und der Lebensmittel
2. Abschnitt: Überwachung der Lebensmittel
< Art. 108 Grenz- und Toleranzwerte für Radionuklide in Lebensmitteln
> Art. 110 Grenzwerte und Richtwert
Art. 109 Information
1 Stellen die Kontrollorgane eine Überschreitung eines Grenz- oder Toleranzwerts fest, so informieren sie das BAG.
2 Das BAG informiert die Kontrollorgane über die bei ihm eingehenden Meldungen nach Absatz 1.
Stand am 1. Januar 2013
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen