Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

2. Kapitel: Sachkunde, Sachverständige, Aus- und Fortbildung
1. Abschnitt: Grundsatz
< Art. 9 Eidgenössische Kommission für Strahlenschutz und Überwachung der Radioaktivität
> Art. 11 Diagnostische Anwendungen

Art. 10

1 Personen, die mit ionisierenden Strahlen umgehen, müssen ihrer Tätigkeit und Verantwortung entsprechend im Strahlenschutz aus- und fortgebildet werden.

2 Die Ausbildung muss sicherstellen, dass diese Personen:

a.
mit den Grundregeln des Strahlenschutzes vertraut werden;
b.
eine geeignete Arbeitstechnik erlernen;
c.
die für die entsprechende Tätigkeit geltenden Strahlenschutzvorschriften anwenden können;
d.
die Risiken von Strahlenexpositionen kennen, die sich aus einem Fehlverhalten ergeben können;
e.
über die Gefahren informiert sind, welche ihre Arbeit mit ionisierenden Strahlen für die Gesundheit mit sich bringt.

Stand am 1. Januar 2012
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen