2. Kapitel: Sachkunde, Sachverständige, Aus- und Fortbildung
1. Abschnitt: Grundsatz
< Art. 9 Eidgenössische Kommission für Strahlenschutz und Überwachung der Radioaktivität
> Art. 11 Diagnostische Anwendungen
Art. 10
1 Personen, die mit ionisierenden Strahlen umgehen, müssen ihrer Tätigkeit und Verantwortung entsprechend im Strahlenschutz aus- und fortgebildet werden.
2 Die Ausbildung muss sicherstellen, dass diese Personen:
- a.
- mit den Grundregeln des Strahlenschutzes vertraut werden;
- b.
- eine geeignete Arbeitstechnik erlernen;
- c.
- die für die entsprechende Tätigkeit geltenden Strahlenschutzvorschriften anwenden können;
- d.
- die Risiken von Strahlenexpositionen kennen, die sich aus einem Fehlverhalten ergeben können;
- e.
- über die Gefahren informiert sind, welche ihre Arbeit mit ionisierenden Strahlen für die Gesundheit mit sich bringt.
Stand am 1. Januar 2012
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen