Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen und Grundsätze des Strahlenschutzes
> Art. 2 Ausnahmen

Art. 1 Geltungsbereich

1 Diese Verordnung gilt für Stoffe, Gegenstände und Abfälle, deren Aktivität, Konzentration, Kontamination, Dosisleistung oder Masse über den in Anhang 2 aufgeführten Werten liegen.

2 Die Verordnung gilt weiter:

a.
für Anlagen zur Erzeugung ionisierender Strahlen;
b.
für Geräte und Anlagen, die parasitäre ionisierende Strahlen aussenden können, sofern die nach Anhang 5 ermittelte Ortsdosisleistung in 10 cm Abstand von der Oberfläche mehr als 1 Mikrosievert (µSv) pro Stunde beträgt;
c.
1

3 Für die Umsetzung der Strahlenschutzvorschriften gelten die in Anhang 3 enthaltenen Werte.


1 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 17. Nov. 1999 (AS 2000 107).


Stand am 1. Januar 2012
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen