1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen und Grundsätze des Strahlenschutzes
> Art. 2 Ausnahmen
Art. 1 Geltungsbereich
1 Diese Verordnung gilt für Stoffe, Gegenstände und Abfälle, deren Aktivität, Konzentration, Kontamination, Dosisleistung oder Masse über den in Anhang 2 aufgeführten Werten liegen.
2 Die Verordnung gilt weiter:
- a.
- für Anlagen zur Erzeugung ionisierender Strahlen;
- b.
- für Geräte und Anlagen, die parasitäre ionisierende Strahlen aussenden können, sofern die nach Anhang 5 ermittelte Ortsdosisleistung in 10 cm Abstand von der Oberfläche mehr als 1 Mikrosievert (µSv) pro Stunde beträgt;
- c.
- 1
3 Für die Umsetzung der Strahlenschutzvorschriften gelten die in Anhang 3 enthaltenen Werte.
1 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 17. Nov. 1999 (AS 2000 107).
Stand am 1. Januar 2012
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