Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

2. Kapitel: Schutz von Mensch und Umwelt
1. Abschnitt: Grundsätze des Strahlenschutzes
< Art. 8 Rechtfertigung der Strahlenexposition
> Art. 10 Dosisgrenzwerte

Art. 9 Begrenzung der Strahlenexposition

Zur Begrenzung der Strahlenexposition jeder einzelnen Person sowie der Gesamtheit der Betroffenen müssen alle Massnahmen ergriffen werden, die nach der Erfahrung und dem Stand von Wissenschaft und Technik geboten sind.


Stand am 1. Januar 2007
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen