1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen
< Art. 4 Verursacherprinzip
> Art. 6 Sachkunde
Art. 5 Forschung, Entwicklung, Ausbildung
1 Der Bund fördert die wissenschaftliche Forschung über Strahlenwirkungen und Strahlenschutz sowie die Ausbildung auf dem Gebiet des Strahlenschutzes.
2 Er kann:
- a.
- Entwicklungsarbeiten auf diesen Gebieten fördern;
- b.
- Fachleute ausbilden;
- c.
- sich an Unternehmen beteiligen, die der Forschung oder Ausbildung dienen.
Stand am 1. Januar 2007
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen