Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen
< Art. 4 Verursacherprinzip
> Art. 6 Sachkunde

Art. 5 Forschung, Entwicklung, Ausbildung

1 Der Bund fördert die wissenschaftliche Forschung über Strahlenwirkungen und Strahlenschutz sowie die Ausbildung auf dem Gebiet des Strahlenschutzes.

2 Er kann:

a.
Entwicklungsarbeiten auf diesen Gebieten fördern;
b.
Fachleute ausbilden;
c.
sich an Unternehmen beteiligen, die der Forschung oder Ausbildung dienen.

Stand am 1. Januar 2007
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen