Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

7. Kapitel: Schlussbestimmungen
< Art. 48 Änderung bisherigen Rechts
> Art. 50 Referendum und Inkrafttreten

Art. 49 Übergangsbestimmung

Für Haftpflichtansprüche, die unter bisherigem Recht entstanden, beim Inkrafttreten dieses Gesetzes aber noch nicht verjährt sind, gelten die Verjährungsfristen nach Artikel 40.


Stand am 1. Januar 2007
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen