6. Kapitel: Strafbestimmungen
< Art. 43 Ungerechtfertigte Bestrahlung von Personen
> Art. 44 Übertretungen
Art. 43a1 Vorschriftswidriger Umgang mit radioaktiven Stoffen, ungerechtfertigte Bestrahlung von Sachen
1 Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer vorsätzlich:2
- a.
- radioaktive Stoffe in vorschriftswidriger Weise lagert, entsorgt oder an die Umwelt abgibt;
- b.
- fremde Sachen von erheblichem Wert einer offensichtlich ungerechtfertigten Strahlung aussetzt, in der Absicht, ihre Brauchbarkeit zu beeinträchtigen.
2 Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen.3
1 Eingefügt durch Anhang Ziff. II 4 des Kernenergiegesetzes vom 21. März 2003, in Kraft seit 1. Dez. 2005 (SR 732.1).
2 Fassung gemäss Art. 333 des Strafgesetzbuches (SR 311.0) in der Fassung des BG vom 13. Dez. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 3459).
3 Fassung gemäss Art. 333 des Strafgesetzbuches (SR 311.0) in der Fassung des BG vom 13. Dez. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 3459).
Stand am 1. Januar 2007
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