Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

6. Kapitel: Strafbestimmungen
< Art. 42 Gebühren
> Art. 43a Vorschriftswidriger Umgang mit radioaktiven Stoffen, ungerechtfertigte Bestrahlung von Sachen

Art. 431 Ungerechtfertigte Bestrahlung von Personen

1 Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer vorsätzlich jemanden einer offensichtlich ungerechtfertigten Strahlung aussetzt.2

2 Mit Freiheitsstrafe oder Geldstrafe wird bestraft, wer vorsätzlich jemanden einer offensichtlich ungerechtfertigten Strahlung aussetzt, in der Absicht, dessen Gesundheit zu schädigen.3

3 Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer fahrlässig jemanden einer offensichtlich ungerechtfertigten Strahlung aussetzt.4


1 Fassung gemäss Anhang Ziff. II 4 des Kernenergiegesetzes vom 21. März 2003, in Kraft seit 1. Dez. 2005 (SR 732.1).
2 Fassung gemäss Art. 333 des Strafgesetzbuches (SR 311.0) in der Fassung des BG vom 13. Dez. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 3459).
3 Fassung gemäss Art. 333 des Strafgesetzbuches (SR 311.0) in der Fassung des BG vom 13. Dez. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 3459).
4 Fassung gemäss Art. 333 des Strafgesetzbuches (SR 311.0) in der Fassung des BG vom 13. Dez. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 3459).


Stand am 1. Januar 2007
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen