6. Kapitel: Strafbestimmungen
< Art. 42 Gebühren
> Art. 43a Vorschriftswidriger Umgang mit radioaktiven Stoffen, ungerechtfertigte Bestrahlung von Sachen
Art. 431 Ungerechtfertigte Bestrahlung von Personen
1 Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer vorsätzlich jemanden einer offensichtlich ungerechtfertigten Strahlung aussetzt.2
2 Mit Freiheitsstrafe oder Geldstrafe wird bestraft, wer vorsätzlich jemanden einer offensichtlich ungerechtfertigten Strahlung aussetzt, in der Absicht, dessen Gesundheit zu schädigen.3
3 Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer fahrlässig jemanden einer offensichtlich ungerechtfertigten Strahlung aussetzt.4
1 Fassung gemäss Anhang Ziff. II 4 des Kernenergiegesetzes vom 21. März 2003, in Kraft seit 1. Dez. 2005 (SR 732.1).
2 Fassung gemäss Art. 333 des Strafgesetzbuches (SR 311.0) in der Fassung des BG vom 13. Dez. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 3459).
3 Fassung gemäss Art. 333 des Strafgesetzbuches (SR 311.0) in der Fassung des BG vom 13. Dez. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 3459).
4 Fassung gemäss Art. 333 des Strafgesetzbuches (SR 311.0) in der Fassung des BG vom 13. Dez. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 3459).