Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

4. Kapitel: Haftpflicht
< Art. 38 Beseitigung der Gefahrenquellen
> Art. 40 Verjährung von Haftpflichtansprüchen

Art. 39 Haftpflicht

1 Wer Einrichtungen betreibt oder Tätigkeiten ausübt, die eine Gefährdung durch ionisierende Strahlen mit sich bringen, haftet für die dadurch verursachten Schäden, sofern er nicht nachweist, dass er alle Sorgfalt zur Vermeidung des Schadens aufgewendet hat.

2 Mehrere Haftpflichtige gemäss Absatz 1 haften solidarisch.

3 Für Nuklearschäden, die durch Kernanlagen oder durch den Transport von Kernmaterialien verursacht werden, bleibt das Kernenergiehaftpflichtgesetz vom 18. März 19831 vorbehalten.


1 SR 732.44


Stand am 1. Januar 2007
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen