Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen
< Art. 1 Zweck
> Art. 3 Ergänzende Bestimmungen

Art. 2 Geltungsbereich

1 Das Gesetz gilt für alle Tätigkeiten, Einrichtungen, Ereignisse und Zustände, die eine Gefährdung durch ionisierende Strahlen mit sich bringen können, insbesondere:

a.
für den Umgang mit radioaktiven Stoffen und mit Anlagen, Apparaten und Gegenständen, die radioaktive Stoffe enthalten oder ionisierende Strahlen aussenden können;
b.
für Ereignisse, die eine erhöhte Radioaktivität der Umwelt bewirken können.

2 Als Umgang gelten das Gewinnen, Herstellen, Bearbeiten, Vertreiben, Einrichten, Verwenden, Lagern, Transportieren, Entsorgen, Ein-, Aus- und Durchführen und jede andere Form des Weitergebens.1

3 Auf Tätigkeiten, für die nach dem Kernenergiegesetz vom 21. März 20032 eine Bewilligung nötig ist, sind die Artikel 28–38 nicht anwendbar.3

4 Der Bundesrat kann für Stoffe mit geringer Radioaktivität Ausnahmen von diesem Gesetz vorsehen.


1 Fassung gemäss Anhang Ziff. II 4 des Kernenergiegesetzes vom 21. März 2003, in Kraft seit 1. Dez. 2005 (SR 732.1).
2 SR 732.1
3 Fassung gemäss Anhang Ziff. II 4 des Kernenergiegesetzes vom 21. März 2003, in Kraft seit 1. Dez. 2005 (SR 732.1).


Stand am 1. Januar 2007
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen