2. Kapitel: Schutz von Mensch und Umwelt
3. Abschnitt: Überwachung der Umwelt und Schutz der Bevölkerung bei erhöhter Radioaktivität
< Art. 18 Radioaktivität der Lebensmittel
> Art. 20 Massnahmen bei Gefährdung durch erhöhte Radioaktivität
Art. 19 Einsatzorganisation
1 Der Bundesrat bildet eine Einsatzorganisation für Ereignisse, die eine Gefährdung der Bevölkerung durch erhöhte Radioaktivität hervorrufen können.
2 Die Einsatzorganisation hat insbesondere folgende Aufgaben:
- a.
- sie erstellt bei einem Ereignis Prognosen über die Gefahren für die Bevölkerung;
- b.
- sie verfolgt Ausmass und Verlauf der erhöhten Radioaktivität und beurteilt mögliche Auswirkungen auf Mensch und Umwelt;
- c.
- sie ordnet bei unmittelbarer Gefährdung die erforderlichen Sofortmassnahmen an und überwacht den Vollzug.
3 Der Bundesrat regelt die Einzelheiten. Er sorgt dafür, dass die Einsatzorganisation:
- a.
- die zuständigen Stellen des Bundes und der Kantone über den Grad der Gefährdung informiert und ihnen die notwendigen Schutzmassnahmen beantragt;
- b.
- die Bevölkerung informiert.
Stand am 1. Januar 2007
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen