Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

2. Kapitel: Schutz von Mensch und Umwelt
3. Abschnitt: Überwachung der Umwelt und Schutz der Bevölkerung bei erhöhter Radioaktivität
< Art. 18 Radioaktivität der Lebensmittel
> Art. 20 Massnahmen bei Gefährdung durch erhöhte Radioaktivität

Art. 19 Einsatzorganisation

1 Der Bundesrat bildet eine Einsatzorganisation für Ereignisse, die eine Gefährdung der Bevölkerung durch erhöhte Radioaktivität hervorrufen können.

2 Die Einsatzorganisation hat insbesondere folgende Aufgaben:

a.
sie erstellt bei einem Ereignis Prognosen über die Gefahren für die Bevölkerung;
b.
sie verfolgt Ausmass und Verlauf der erhöhten Radioaktivität und beurteilt mögliche Auswirkungen auf Mensch und Umwelt;
c.
sie ordnet bei unmittelbarer Gefährdung die erforderlichen Sofortmassnahmen an und überwacht den Vollzug.

3 Der Bundesrat regelt die Einzelheiten. Er sorgt dafür, dass die Einsatzorganisation:

a.
die zuständigen Stellen des Bundes und der Kantone über den Grad der Gefährdung informiert und ihnen die notwendigen Schutzmassnahmen beantragt;
b.
die Bevölkerung informiert.

Stand am 1. Januar 2007
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen