1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen
> Art. 2 Geltungsbereich
Art. 1 Zweck
Dieses Gesetz bezweckt, Mensch und Umwelt vor Gefährdungen durch ionisierende Strahlen zu schützen.
Stand am 1. Januar 2007
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen