Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

Anhang1

(Art. 6 Bst. e, 7 Abs. 2, Art. 9, 14 Abs. 2)

Mess- und Berechnungsverfahren sowie Anforderungen
an Messgeräte

1 Mess- und Berechnungsverfahren

1.1 Grundsatz

1 Die Schallimmissionen werden in Ohrenhöhe an dem Ort ermittelt, an welchem das Publikum dem Schall am stärksten ausgesetzt ist (Ermittlungsort).

2 Weicht der Messort vom Ermittlungsort ab, so müssen die Immissionen auf diesen umgerechnet werden. Der Messort, der Ermittlungsort sowie die Schallpegeldifferenz zwischen diesen müssen schriftlich festgehalten werden.

3 Der Schallpegel wird über eine Stunde gemittelt (äquivalenter Dauerschallpegel). Die Mittelwertbildung beginnt zu einem beliebigen Zeitpunkt der Veranstaltung und dauert 60 Minuten ohne Unterbruch. Der äquivalente Dauerschallpegel darf den Schallpegelgrenzwert an keinem Zeitpunkt der Veranstaltung überschreiten.

1.2 Messverfahren

Zur Messung des Schallpegels werden die Messgeräte mit folgenden Einstellungen betrieben:

a.
Frequenzbewertung A;
b.
Zeitbewertung Fast (F) (Zeitkonstante tein = 125 ms).

1.3 Schallpegelaufzeichnung

Die Schallpegelaufzeichnung gemäss Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe b muss folgende Anforderungen erfüllen:

a.
Der über fünf Minuten gemittelte äquivalente Dauerschallpegel LAeq5min muss während der Veranstaltung mindestens alle fünf Minuten aufgezeichnet werden.
b.
Die Messdaten sind zusammen mit der exakten Uhrzeit der Messung in elektronischer Form aufzuzeichnen.

1.4 Besonderes Mess- und Berechnungsverfahren

1 Der Schallpegel wird beim Mischpult gemessen, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

a.
Das Mischpult befindet sich im direkt beschallten Publikumsbereich.
b.
Die Lautsprecher für Hoch- und Mitteltöne sind so positioniert, dass eine gleichmässige Beschallung des Publikums erreicht wird.
c.
Das Mikrofon zur Überwachung des Schallpegels ist beim Mischpult auf Ohrenhöhe fix positioniert.
d.
Die Schallpegeldifferenz zwischen dem Mischpult (Messort) und dem Ermittlungsort gemäss Ziffer 1.1 Absatz 1 wird durch ein definiertes Breitbandsignal (Rosa Rauschen/Programmsimuliertes Rauschen nach IEC—60268-12) oder eine andere gleichwertige Methode bestimmt.
e.
Der Ermittlungsort und die Schallpegeldifferenz sowie die Methode sind schriftlich festzuhalten.
f.
Das besondere Mess- und Berechnungsverfahren wurde gemäss Artikel 8 gemeldet.

2 Bei diesen Messungen gilt der für die Veranstaltung anwendbare Grenzwert als eingehalten, wenn der Messwert beim Mischpult zuzüglich der Schallpegeldifferenz kleiner ist als der Grenzwert oder diesem entspricht.

2 Anforderungen an die Messgeräte

2.1 Messgeräte der Veranstalter

An die Messgeräte der Veranstalter werden folgende Anforderungen gestellt:

a.
sie müssen die Messung des A-bewerteten Schallpegels LA ermöglichen;
b.
sie müssen die direkte oder indirekte Bestimmung des äquivalenten Dauerschallpegels LAeq ermöglichen.

2.2 Messgeräte der Vollzugsbehörden

1 Für die Messmittel, die zur Messung der Schallimmissionen durch die Vollzugsbehörden (Art. 14 Abs. 2) verwendet werden, gelten die Messmittelverordnung vom 15. Februar 20063 und die entsprechenden Ausführungsvorschriften des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements.

2–5 Aufgehoben


1 Bereinigt gemäss Ziff. I 2 der V vom 8. Sept. 2010 über die Änderung von Bestimmungen über Messmittel für die Schallmessung (AS 2010 4489) und Ziff. II der V vom 15. Febr. 2012, in Kraft seit 1. März 2012 (AS 2012 793).
2 IEC 60268-1, Ausgabe 1985, Equipements pour systèmes électroacoustiques. Partie 1: Généralités (nur franz./engl.). Die technischen Normen in diesem Anhang können beim Bundesamt für Gesundheit, 3003 Bern, kostenlos eingesehen oder bei Electrosuisse, Luppmenstrasse 1, 8320 Fehraltorf oder unter der Internetadresse www.electrosuisse.ch gegen Rechnung bezogen werden.
3 SR 941.210


Stand am 1. März 2012
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen