2. Abschnitt: Schalleinwirkungen
< Art. 8 Meldepflicht
> Art. 10 Grundsatz
Art. 9 Ermittlung der Immissionen
1 Die Mess- und Berechnungsverfahren zur Ermittlung der Immissionen sind im Anhang geregelt.
2 Die Messinstrumente der Veranstalter müssen die Anforderungen gemäss Anhang Ziffer 2.1 erfüllen.
Stand am 1. März 2012
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen