Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

5. Abschnitt: Schlussbestimmungen
< Art. 18 Übergangsbestimmungen

Art. 19 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Mai 2007 in Kraft.


Stand am 1. März 2012
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen