1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
> Art. 2 Geltungsbereich
Art. 1 Zweck
Diese Verordnung soll das Publikum vor schädlichen Schalleinwirkungen und Laserstrahlen bei Veranstaltungen schützen.
Stand am 1. März 2012
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen