Anhang 91
(Art. 40 Abs. 1)
Belastungsgrenzwerte für den Lärm militärischer Waffen-, Schiess- und Übungsplätze
1 Geltungsbereich
1 Die Belastungsgrenzwerte nach Ziffer 2 gelten für den Schiesslärm auf militärischen Waffen-, Schiess- und Übungsplätzen.
2 Zusätzlich zu den Belastungsgrenzwerten nach Ziffer 2 gelten die Belastungsgrenzwerte nach Anhang 7 für den Lärm ziviler Schiessen auf militärischen Waffen—, Schiess- und Übungsplätzen; ausgenommen sind Schiessen der Polizei und der Grenzwache.
3 Der Lärm von Reparaturwerkstätten, Unterhaltsbetrieben und ähnlichen Betriebsanlagen sowie der Lärm des Verkehrs auf militärischen Waffen-, Schiess- und Übungsplätzen wird dem Lärm von Industrie- und Gewerbeanlagen gleichgestellt (Anh. 6 Ziff. 1).
4 Der Lärm von Helikoptern auf militärischen Waffen- Schiess- und Übungsplätzen wird dem Lärm von Helikopterflugplätzen gleichgestellt (Anh. 5 Ziff. 23 und 5).
2 Belastungsgrenzwerte
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Empfindlichkeitsstufe (Art. 43) |
Planungswert |
Immissionsgrenzwert |
Alarmwert |
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Lr in dB(A) |
Lr in dB(A) |
Lr in dB(A) | |
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I |
50 |
55 |
65 |
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II |
55 |
60 |
70 |
|
III |
60 |
65 |
70 |
|
IV |
65 |
70 |
75 |
3 Ermittlung des Beurteilungspegels
31 Grundsätze
Der Beurteilungspegel Lr für den Schiesslärm von militärischen Waffen-, Schiess- und Übungsplätzen wird aus den Schallereignispegeln LAE1 und LAE2 sowie den Pegelkorrekturen K1 und K2 wie folgt berechnet:
Lr =10 . log(100. 1.L AE1 +100. 1.(L AE2 +K1) ) – 10 . log(T) + K2
Dabei bedeutet:
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Lr |
Beurteilungspegel für den Lärm von militärischen Waffen-, Schiess- und Übungsplätzen; |
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T |
Beurteilungszeit in Sekunden = 52 Wochen · 5 Tage · 12 Stunden · 60 Minuten · 60 Sekunden; |
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LAE1 |
Schallereignispegel aller Schiessereignisse während eines Jahres im Zeitraum von Montag bis Freitag, 07 bis 19 Uhr; |
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LAE2 |
Schallereignispegel aller Schiessereignisse während eines Jahres ausserhalb des Zeitraums von Montag bis Freitag, 07 bis 19 Uhr; |
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K1 |
5 |
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K2 |
15 |
32 Ermittlung des Schiessbetriebs
1 Bei bestehenden militärischen Waffen-, Schiess- und Übungsplätzen sind die Schusszahlen aus Erhebungen über drei Jahre zu ermitteln.
2 Fehlen bei bestehenden militärischen Waffen-, Schiess- und Übungsplätzen Angaben über Schusszahlen oder werden solche Anlagen neu erstellt oder geändert, so wird die Schusszahl anhand von Prognosen über die künftige Nutzung bestimmt.
1 Eingefügt durch Ziff. II Abs. 2 der V vom 30. Juni 2010, in Kraft seit 1. Aug. 2010 (AS 2010 3223).