Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

Anhang 91

(Art. 40 Abs. 1)

Belastungsgrenzwerte für den Lärm militärischer Waffen-, Schiess- und Übungsplätze

1 Geltungsbereich

1 Die Belastungsgrenzwerte nach Ziffer 2 gelten für den Schiesslärm auf militärischen Waffen-, Schiess- und Übungsplätzen.

2 Zusätzlich zu den Belastungsgrenzwerten nach Ziffer 2 gelten die Belastungsgrenzwerte nach Anhang 7 für den Lärm ziviler Schiessen auf militärischen Waffen—, Schiess- und Übungsplätzen; ausgenommen sind Schiessen der Polizei und der Grenzwache.

3 Der Lärm von Reparaturwerkstätten, Unterhaltsbetrieben und ähnlichen Betriebsanlagen sowie der Lärm des Verkehrs auf militärischen Waffen-, Schiess- und Übungsplätzen wird dem Lärm von Industrie- und Gewerbeanlagen gleichgestellt (Anh. 6 Ziff. 1).

4 Der Lärm von Helikoptern auf militärischen Waffen- Schiess- und Übungsplätzen wird dem Lärm von Helikopterflugplätzen gleichgestellt (Anh. 5 Ziff. 23 und 5).

2 Belastungsgrenzwerte

Empfindlichkeitsstufe (Art. 43)

Planungswert

Immissionsgrenzwert

Alarmwert

Lr in dB(A)

Lr in dB(A)

Lr in dB(A)

I

50

55

65

II

55

60

70

III

60

65

70

IV

65

70

75

3 Ermittlung des Beurteilungspegels

31 Grundsätze

Der Beurteilungspegel Lr für den Schiesslärm von militärischen Waffen-, Schiess- und Übungsplätzen wird aus den Schallereignispegeln LAE1 und LAE2 sowie den Pegelkorrekturen K1 und K2 wie folgt berechnet:

Lr =10 . log(100. 1.L AE1 +100. 1.(L AE2 +K1) ) – 10 . log(T) + K2

Dabei bedeutet:

Lr

Beurteilungspegel für den Lärm von militärischen Waffen-, Schiess- und Übungsplätzen;

T

Beurteilungszeit in Sekunden = 52 Wochen · 5 Tage · 12 Stunden · 60 Minuten · 60 Sekunden;

LAE1

Schallereignispegel aller Schiessereignisse während eines Jahres im Zeitraum von Montag bis Freitag, 07 bis 19 Uhr;

LAE2

Schallereignispegel aller Schiessereignisse während eines Jahres ausserhalb des Zeitraums von Montag bis Freitag, 07 bis 19 Uhr;

K1

5

K2

15

32 Ermittlung des Schiessbetriebs

1 Bei bestehenden militärischen Waffen-, Schiess- und Übungsplätzen sind die Schusszahlen aus Erhebungen über drei Jahre zu ermitteln.

2 Fehlen bei bestehenden militärischen Waffen-, Schiess- und Übungsplätzen Angaben über Schusszahlen oder werden solche Anlagen neu erstellt oder geändert, so wird die Schusszahl anhand von Prognosen über die künftige Nutzung bestimmt.


1 Eingefügt durch Ziff. II Abs. 2 der V vom 30. Juni 2010, in Kraft seit 1. Aug. 2010 (AS 2010 3223).


Stand am 1. August 2010
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen