Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

Anhang 21

(Art. 38 Abs. 3)

Anforderungen an Berechnungsverfahren und Messgeräte

1 Berechnungsverfahren

1 Die Verfahren zur Berechnung der Lärmimmissionen müssen berücksichtigen:

a.
die Emissionen der Lärmquellen der Anlage;
b.
die Abstände des Immissionsorts von den Lärmquellen der Anlage oder von den Flugwegen (Abstands- und Luftdämpfung);
c.
die Auswirkungen des Bodens auf die Schallausbreitung (Bodeneffekte);
d.
die Auswirkungen von Bauten und natürlichen Hindernissen auf die Schallausbreitung (Hindernisdämpfung und Reflexionen).

2 Das Bundesamt für Umwelt (BAFU) empfiehlt den Vollzugsbehörden entsprechend dem Stand der Technik geeignete Berechnungsverfahren.

2 Messgeräte

Für die Messgeräte, die zur Messung der Lärmimmissionen verwendet werden, gelten die Anforderungen der Messmittelverordnung vom 15. Februar 20062 und der entsprechenden Ausführungsvorschriften des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements.


1 Fassung gemäss Ziff. II Abs. 1 der V vom 23. Aug. 2006, in Kraft seit 1. Nov. 2006 (AS 2006 3693). Bereinigt gemäss Ziff. II Abs. 1 der V vom 30. Juni 2010, in Kraft seit 1. Aug. 2010 (AS 2010 3223).
2 SR 941.210


Stand am 1. August 2010
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