Anhang 21
(Art. 38 Abs. 3)
Anforderungen an Berechnungsverfahren und Messgeräte
1 Berechnungsverfahren
1 Die Verfahren zur Berechnung der Lärmimmissionen müssen berücksichtigen:
- a.
- die Emissionen der Lärmquellen der Anlage;
- b.
- die Abstände des Immissionsorts von den Lärmquellen der Anlage oder von den Flugwegen (Abstands- und Luftdämpfung);
- c.
- die Auswirkungen des Bodens auf die Schallausbreitung (Bodeneffekte);
- d.
- die Auswirkungen von Bauten und natürlichen Hindernissen auf die Schallausbreitung (Hindernisdämpfung und Reflexionen).
2 Das Bundesamt für Umwelt (BAFU) empfiehlt den Vollzugsbehörden entsprechend dem Stand der Technik geeignete Berechnungsverfahren.
2 Messgeräte
Für die Messgeräte, die zur Messung der Lärmimmissionen verwendet werden, gelten die Anforderungen der Messmittelverordnung vom 15. Februar 20062 und der entsprechenden Ausführungsvorschriften des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements.
1 Fassung gemäss Ziff. II Abs. 1 der V vom 23. Aug. 2006, in Kraft seit 1. Nov. 2006 (AS 2006 3693). Bereinigt gemäss Ziff. II Abs. 1 der V vom 30. Juni 2010, in Kraft seit 1. Aug. 2010 (AS 2010 3223).
2 SR 941.210
Stand am 1. August 2010
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen