3. Kapitel: Neue und geänderte ortsfeste Anlagen
< Art. 8 Emissionsbegrenzungen bei geänderten ortsfesten Anlagen
> Art. 10 Schallschutzmassnahmen an bestehenden Gebäuden
Art. 9 Mehrbeanspruchung von Verkehrsanlagen
Der Betrieb neuer oder wesentlich geänderter ortsfester Anlagen darf nicht dazu führen, dass:
- a.
- durch die Mehrbeanspruchung einer Verkehrsanlage die Immissionsgrenzwerte überschritten werden oder
- b.
- durch die Mehrbeanspruchung einer sanierungsbedürftigen Verkehrsanlage wahrnehmbar stärkere Lärmimmissionen erzeugt werden.
Stand am 1. August 2010
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen