Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

3. Kapitel: Neue und geänderte ortsfeste Anlagen
< Art. 8 Emissionsbegrenzungen bei geänderten ortsfesten Anlagen
> Art. 10 Schallschutzmassnahmen an bestehenden Gebäuden

Art. 9 Mehrbeanspruchung von Verkehrsanlagen

Der Betrieb neuer oder wesentlich geänderter ortsfester Anlagen darf nicht dazu führen, dass:

a.
durch die Mehrbeanspruchung einer Verkehrsanlage die Immissionsgrenzwerte überschritten werden oder
b.
durch die Mehrbeanspruchung einer sanierungsbedürftigen Verkehrsanlage wahrnehmbar stärkere Lärmimmissionen erzeugt werden.

Stand am 1. August 2010
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen