Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

2. Kapitel: Fahrzeuge, bewegliche Geräte und Maschinen
2. Abschnitt: Emissionsbegrenzungen bei beweglichen Geräten und Maschinen
< Art. 4 Grundsatz
> Art. 6 Baulärm-Richtlinien

Art. 51 Konformitätsbewertung und Kennzeichnung von Geräten und Maschinen

1 Geräte und Maschinen, die zur Verwendung im Freien vorgesehen sind, dürfen nur nach einer Konformitätsbewertung und Kennzeichnung in Verkehr gebracht werden.

2 Das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) legt fest:2

a.
die Arten von Geräten und Maschinen, die der Konformitätsbewertung und Kennzeichnung unterliegen;
b.
die Anforderungen an die vorsorgliche Emissionsbegrenzung und an die Kennzeichnung unter Berücksichtigung international anerkannter Normen;
c.
die Unterlagen, die für die Konformitätsbewertung eingereicht werden müssen;
d.
die massgebenden Prüf-, Mess- und Berechnungsverfahren;
e.
die nachträgliche Kontrolle;
f.
die Anerkennung ausländischer Prüfergebnisse und Kennzeichnungen.

1 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Aug. 2006, in Kraft seit 1. Nov. 2006 (AS 2006 3693).
2 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 30. Juni 2010, in Kraft seit 1. Aug. 2010 (AS 2010 3223).


Stand am 1. August 2010
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