8. Kapitel: Schlussbestimmungen
2. Abschnitt: Übergangsbestimmungen
< Art. 48
> Art. 49
Art. 48a1 Sanierungen und Schallschutzmassnahmen bei Strassen
1 Beiträge für Sanierungen und Schallschutzmassnahmen, die nach bisherigem Recht zugesichert worden sind, werden aufgrund ihrer Zusicherung ausbezahlt.
2 Die Beitragszusicherungen nach Absatz 1 erlöschen am 1. Januar 2015, wenn bis dahin:
- a.
- die projektierten Massnahmen noch nicht ausgeführt wurden; oder
- b.
- die Kosten für die ausgeführten Massnahmen dem Bundesamt für Umwelt noch nicht in Rechnung gestellt wurden.2
3 Das erstmalige Gesuch nach Artikel 22 muss Angaben über die nach bisherigem Recht für Strassensanierungsprojekte zugesicherten Beiträge enthalten.
1 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 1. Sept. 2004 (AS 2004 4167). Fassung gemäss Ziff. I 14 der V vom 7. Nov. 2007 über die Neugestaltung des Finanzausgleichs und die Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 5823).
2 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 30. Juni 2010, in Kraft seit 1. Aug. 2010 (AS 2010 3223).
Stand am 1. August 2010
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen