8. Kapitel: Schlussbestimmungen
2. Abschnitt: Übergangsbestimmungen
< Art. 48 Fristen
> Art. 49
Art. 48a1 Sanierungen und Schallschutzmassnahmen bei Strassen
1 Beiträge für Sanierungen und Schallschutzmassnahmen, die nach bisherigem Recht zugesichert worden sind, werden aufgrund ihrer Zusicherung ausbezahlt.
2 Die Beitragszusicherung, die nach Inkrafttreten der Änderung vom 1. September 2004 verfügt worden ist, erlischt für die Projekte oder Projektteile, die innerhalb von vier Jahren nach der Zusicherung noch nicht ausgeführt sind.
3 Das erstmalige Gesuch nach Artikel 22 muss Angaben über die nach bisherigem Recht für Strassensanierungsprojekte zugesicherten Beiträge enthalten.
1 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 1. Sept. 2004 (AS 2004 4167). Fassung gemäss Ziff. I 14 der V vom 7. Nov. 2007 über die Neugestaltung des Finanzausgleichs und die Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 5823).