Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

2. Kapitel: Fahrzeuge, bewegliche Geräte und Maschinen
2. Abschnitt: Emissionsbegrenzungen bei beweglichen Geräten und Maschinen
< Art. 3
> Art. 5 Konformitätsbewertung und Kennzeichnung von Geräten und Maschinen

Art. 4 Grundsatz

1 Die Aussenlärmemissionen beweglicher Geräte und Maschinen müssen so weit begrenzt werden:

a.
als dies technisch und betrieblich möglich sowie wirtschaftlich tragbar ist und
b.
dass die betroffene Bevölkerung in ihrem Wohlbefinden nicht erheblich gestört wird.

2 Die Vollzugsbehörden ordnen betriebliche oder bauliche Massnahmen oder Massnahmen für den fachgerechten Unterhalt an.

3 Lassen sich erheblich störende Lärmimmissionen, die beim Betrieb oder Einsatz militärischer Geräte, Maschinen und Waffen verursacht werden, nicht vermeiden, so gewährt die Vollzugsbehörde Erleichterungen.

4 Die Emissionen von Geräten und Maschinen, die dem Betrieb einer ortsfesten Anlage dienen, werden nach den Vorschriften über ortsfeste Anlagen begrenzt.


Stand am 1. August 2010
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen