Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

7. Kapitel: Ermittlung, Beurteilung und Kontrolle der Aussenlärmimmissionen ortsfester Anlagen
1. Abschnitt: Ermittlung
< Art. 38 Art der Ermittlung
> Art. 40 Belastungsgrenzwerte

Art. 39 Ort der Ermittlung

1 Bei Gebäuden werden die Lärmimmissionen in der Mitte der offenen Fenster lärmempfindlicher Räume ermittelt. Fluglärmimmissionen können auch in der Nähe der Gebäude ermittelt werden.

2 Im nicht überbauten Gebiet von Zonen mit erhöhtem Lärmschutzbedürfnis werden die Lärmimmissionen 1,5 m über dem Boden ermittelt.

3 In noch nicht überbauten Bauzonen werden die Lärmimmissionen dort ermittelt, wo nach dem Bau- und Planungsrecht Gebäude mit lärmempfindlichen Räumen erstellt werden dürfen.


Stand am 1. August 2010
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen