Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

7. Kapitel: Ermittlung, Beurteilung und Kontrolle der Aussenlärmimmissionen ortsfester Anlagen
1. Abschnitt: Ermittlung
< Art. 37 Lärmbelastungskataster
> Art. 38 Art der Ermittlung

Art. 37a1 Festlegen der Lärmimmissionen und Kontrolle

1 Die Vollzugsbehörde hält in ihrem Entscheid über die Erstellung, Änderung oder Sanierung einer Anlage die zulässigen Lärmimmissionen fest.

2 Steht fest oder ist zu erwarten, dass die Lärmimmissionen einer Anlage von den im Entscheid festgehaltenen Immissionen auf Dauer wesentlich abweichen, so trifft die Vollzugsbehörde die notwendigen Massnahmen.

3 Das Bundesamt für Umwelt kann Empfehlungen für eine vergleichbare Erfassung und Darstellung der in diesen Entscheiden festgehaltenen Lärmimmissionen erlassen.


1 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 12. April 2000 (AS 2000 1388). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. Sept. 2004, in Kraft seit 1. Okt. 2004 (AS 2004 4167).


Stand am 1. August 2010
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