7. Kapitel: Ermittlung, Beurteilung und Kontrolle der Aussenlärmimmissionen ortsfester Anlagen
1. Abschnitt: Ermittlung
< Art. 36 Ermittlungspflicht
> Art. 37a Festlegen der Lärmimmissionen und Kontrolle
Art. 371 Lärmbelastungskataster
1 Bei Strassen, Eisenbahnanlagen, Flugplätzen und militärischen Waffen-, Schiess- und Übungsplätzen hält die Vollzugsbehörde die nach Artikel 36 ermittelten Lärmimmissionen in je einem Kataster fest (Lärmbelastungskataster).2
2 Die Lärmbelastungskataster geben an:
- a.
- die ermittelte Lärmbelastung;
- b.
- die angewendeten Berechnungsverfahren;
- c.
- die Eingabedaten für die Lärmberechnung;
- d.
- die in der Nutzungsplanung festgelegte Nutzung der lärmbelasteten Gebiete;
- e.
- die geltenden Empfindlichkeitsstufen;
- f.
- die Anlagen und ihre Eigentümer;
- g.
- die Anzahl Personen, die von über den massgebenden Belastungsgrenzwerten liegenden Lärmimmissionen betroffen ist.
3 Die Vollzugsbehörde sorgt für die Überprüfung und Berichtigung der Kataster.
4 Sie reicht die Lärmbelastungskataster auf Aufforderung hin dem Bundesamt für Umwelt ein. Dieses kann Empfehlungen für eine vergleichbare Erfassung und Darstellung der Daten erlassen.
5 Für die Ermittlung der Lärmimmissionen, die der Flughafen Basel-Mülhausen auf dem Gebiet der Schweiz erzeugt, sorgt das Bundesamt für Zivilluftfahrt.
6 Jede Person kann die Lärmbelastungskataster so weit einsehen, als nicht das Fabrikations- und Geschäftsgeheimnis und keine anderen überwiegenden Interessen entgegenstehen.
1 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. Sept. 2004, in Kraft seit 1. Okt. 2004 (AS 2004 4167).
2 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 30. Juni 2010, in Kraft seit 1. Aug. 2010 (AS 2010 3223).