Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

7. Kapitel: Ermittlung, Beurteilung und Kontrolle der Aussenlärmimmissionen ortsfester Anlagen
1. Abschnitt: Ermittlung
< Art. 36 Ermittlungspflicht
> Art. 37a Festlegen der Lärmimmissionen und Kontrolle

Art. 371 Lärmbelastungskataster

1 Bei Strassen, Eisenbahnanlagen, Flugplätzen und militärischen Waffen-, Schiess- und Übungsplätzen hält die Vollzugsbehörde die nach Artikel 36 ermittelten Lärmimmissionen in je einem Kataster fest (Lärmbelastungskataster).2

2 Die Lärmbelastungskataster geben an:

a.
die ermittelte Lärmbelastung;
b.
die angewendeten Berechnungsverfahren;
c.
die Eingabedaten für die Lärmberechnung;
d.
die in der Nutzungsplanung festgelegte Nutzung der lärmbelasteten Gebiete;
e.
die geltenden Empfindlichkeitsstufen;
f.
die Anlagen und ihre Eigentümer;
g.
die Anzahl Personen, die von über den massgebenden Belastungsgrenzwerten liegenden Lärmimmissionen betroffen ist.

3 Die Vollzugsbehörde sorgt für die Überprüfung und Berichtigung der Kataster.

4 Sie reicht die Lärmbelastungskataster auf Aufforderung hin dem Bundesamt für Umwelt ein. Dieses kann Empfehlungen für eine vergleichbare Erfassung und Darstellung der Daten erlassen.

5 Für die Ermittlung der Lärmimmissionen, die der Flughafen Basel-Mülhausen auf dem Gebiet der Schweiz erzeugt, sorgt das Bundesamt für Zivilluftfahrt.

6 Jede Person kann die Lärmbelastungskataster so weit einsehen, als nicht das Fabrikations- und Geschäftsgeheimnis und keine anderen überwiegenden Interessen entgegenstehen.


1 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. Sept. 2004, in Kraft seit 1. Okt. 2004 (AS 2004 4167).
2 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 30. Juni 2010, in Kraft seit 1. Aug. 2010 (AS 2010 3223).


Stand am 1. August 2010
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen