2. Kapitel: Fahrzeuge, bewegliche Geräte und Maschinen
1. Abschnitt: Emissionsbegrenzungen bei Fahrzeugen
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> Art. 4 Grundsatz
Art. 3
1 Die Lärmemissionen von Motor-, Luft-, Wasser- und Schienenfahrzeugen müssen so weit begrenzt werden, als dies technisch und betrieblich möglich sowie wirtschaftlich tragbar ist.
2 Für die Emissionsbegrenzungen gelten die Gesetzgebungen über den Strassenverkehr, die Zivilluftfahrt, die Binnenschifffahrt und die Eisenbahnen, wenn ein Fahrzeug einer dieser Gesetzgebungen untersteht.
3 Für die Emissionsbegrenzungen bei den übrigen Fahrzeugen gelten die Vorschriften über bewegliche Geräte und Maschinen.
Stand am 1. August 2010
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