Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

2. Kapitel: Fahrzeuge, bewegliche Geräte und Maschinen
1. Abschnitt: Emissionsbegrenzungen bei Fahrzeugen
< Art. 2 Begriffe
> Art. 4 Grundsatz

Art. 3

1 Die Lärmemissionen von Motor-, Luft-, Wasser- und Schienenfahrzeugen müssen so weit begrenzt werden, als dies technisch und betrieblich möglich sowie wirtschaftlich tragbar ist.

2 Für die Emissionsbegrenzungen gelten die Gesetzgebungen über den Strassenverkehr, die Zivilluftfahrt, die Binnenschifffahrt und die Eisenbahnen, wenn ein Fahrzeug einer dieser Gesetzgebungen untersteht.

3 Für die Emissionsbegrenzungen bei den übrigen Fahrzeugen gelten die Vorschriften über bewegliche Geräte und Maschinen.


Stand am 1. August 2010
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen