Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

4. Kapitel: Bestehende ortsfeste Anlagen
2. Abschnitt: Bundesbeiträge für Sanierungen und Schallschutzmassnahmen bei bestehenden Hauptstrassen und übrigen Strassen
< Art. 23 Programmvereinbarung
> Art. 24a und 24b

Art. 24 Beitragsbemessung

1 Die Höhe der Beiträge für Sanierungen richtet sich nach:

a.
der Anzahl Personen, die durch diese Massnahmen geschützt werden; und
b.
der Reduktion der Lärmbelastung.

2 Für Schallschutzmassnahmen an bestehenden Gebäuden werden 400 Franken pro Schallschutzfenster oder andere bauliche, in ihrer Wirkung gleichwertige Schallschutzmassnahme gewährt.

3 Die Höhe der Beiträge wird zwischen Bund und Kanton ausgehandelt.


Stand am 1. August 2010
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen