4. Kapitel: Bestehende ortsfeste Anlagen
2. Abschnitt: Bundesbeiträge für Sanierungen und Schallschutzmassnahmen bei bestehenden Hauptstrassen und übrigen Strassen
< Art. 23 Programmvereinbarung
> Art. 24a und 24b
Art. 24 Beitragsbemessung
1 Die Höhe der Beiträge für Sanierungen richtet sich nach:
- a.
- der Anzahl Personen, die durch diese Massnahmen geschützt werden; und
- b.
- der Reduktion der Lärmbelastung.
2 Für Schallschutzmassnahmen an bestehenden Gebäuden werden 400 Franken pro Schallschutzfenster oder andere bauliche, in ihrer Wirkung gleichwertige Schallschutzmassnahme gewährt.
3 Die Höhe der Beiträge wird zwischen Bund und Kanton ausgehandelt.
Stand am 1. August 2010
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen