Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

4. Kapitel: Bestehende ortsfeste Anlagen
2. Abschnitt: Bundesbeiträge für Sanierungen und Schallschutzmassnahmen bei bestehenden Hauptstrassen und übrigen Strassen
< Art. 20 Periodische Erhebungen
> Art. 22 Gesuch

Art. 21 Beitragsberechtigung

1 Der Bund gewährt bis zum Ablauf der Sanierungsfristen nach Artikel 17 Beiträge für Sanierungen und Schallschutzmassnahmen an bestehenden Gebäuden bei:

a.
Hauptstrassen nach Artikel 12 MinVG1;
b.
übrigen Strassen.

2 Die Beiträge nach Absatz 1 Buchstabe a sind Bestandteil der Globalbeiträge gemäss Artikel 13 MinVG. Die Beiträge nach Absatz 1 Buchstabe b werden global für die in Programmvereinbarungen mit den Kantonen festgelegten Strecken gewährt.



Stand am 1. Juli 2008
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen