Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

3. Kapitel: Neue und geänderte ortsfeste Anlagen
< Art. 11 Kosten
> Art. 13 Sanierungen

Art. 12 Kontrollen

Die Vollzugsbehörde kontrolliert spätestens ein Jahr nach der Inbetriebnahme der neuen oder geänderten Anlage, ob die angeordneten Emissionsbegrenzungen und Schallschutzmassnahmen getroffen sind. In Zweifelsfällen prüft sie die Wirksamkeit der Massnahmen.


Stand am 1. Juli 2008
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen