3. Kapitel: Neue und geänderte ortsfeste Anlagen
< Art. 11 Kosten
> Art. 13 Sanierungen
Art. 12 Kontrollen
Die Vollzugsbehörde kontrolliert spätestens ein Jahr nach der Inbetriebnahme der neuen oder geänderten Anlage, ob die angeordneten Emissionsbegrenzungen und Schallschutzmassnahmen getroffen sind. In Zweifelsfällen prüft sie die Wirksamkeit der Massnahmen.
Stand am 1. Juli 2008
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