Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

814.318.142.1

Luftreinhalte-Verordnung

(LRV)

vom 16. Dezember 1985 (Stand am 15. Juli 2010)

Der Schweizerische Bundesrat,

gestützt auf die Artikel 12, 13, 16 und 39 des Bundesgesetzes vom 7. Oktober 19831 über den Umweltschutz (Gesetz),

verordnet:

1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Zweck und Geltungsbereich

Art. 2 Begriffe

2. Kapitel: Emissionen

1. Abschnitt: Emissionsbegrenzung bei neuen stationären Anlagen

Art. 3 Vorsorgliche Emissionsbegrenzung nach den Anhängen 1–4

Art. 4 Vorsorgliche Emissionsbegrenzung durch die Behörde

Art. 5 Verschärfte Emissionsbegrenzungen durch die Behörde

Art. 6 Erfassung und Ableitung von Emissionen

2. Abschnitt: Emissionsbegrenzung bei bestehenden stationären Anlagen

Art. 7 Vorsorgliche Emissionsbegrenzung

Art. 8 Sanierungspflicht

Art. 9 Verschärfte Emissionsbegrenzungen

Art. 10 Sanierungsfristen

Art. 11 Erleichterungen

3. Abschnitt: Kontrolle von stationären Anlagen

Art. 12 Emissionserklärung

Art. 13 Emissionsmessungen und -kontrollen

Art. 14 Durchführung der Messungen

Art. 15 Beurteilung der Emissionen

Art. 16 Umgehungsleitungen und Betriebsstörungen

4. Abschnitt: Emissionen von Fahrzeugen und Verkehrsanlagen

Art. 17 Vorsorgliche Emissionsbegrenzung bei Fahrzeugen

Art. 18 Vorsorgliche Emissionsbegrenzung bei Verkehrsanlagen

Art. 19 Massnahmen gegen übermässige Immissionen aus dem Verkehr

4a. Abschnitt:2 Anforderungen an Baumaschinen und deren Partikelfiltersysteme

Art. 19a Anforderungen

Art. 19b Nachweis der Konformität

5. Abschnitt:3 Inverkehrbringen von Feuerungsanlagen

Art. 20 Voraussetzungen für das Inverkehrbringen

Art. 20a Nachweis der Konformität

5a. Abschnitt:4 Inverkehrbringen von Arbeitsgeräten

Art. 20b Voraussetzungen für das Inverkehrbringen

Art. 20c Nachweis der Konformität

6. Abschnitt: Brennstoffe

Art. 21 Anforderungen

Art. 22 Deklaration

Art. 23

7. Abschnitt: Treibstoffe

Art. 24 Anforderungen

Art. 25 Deklaration

Art. 26 Anlagen für unverbleites Motorenbenzin

8. Abschnitt:5 Verbrennen von Abfällen

Art. 26a Verbrennen in Anlagen

Art. 26b Verbrennen ausserhalb von Anlagen

3. Kapitel: Immissionen

1. Abschnitt: Ermittlung und Beurteilung

Art. 27 Ermittlung der Immissionen

Art. 28 Immissionsprognose

Art. 29 Überwachung bei einzelnen Anlagen

Art. 30 Beurteilung der Immissionen

2. Abschnitt: Massnahmen gegen übermässige Immissionen

Art. 31 Erstellen eines Massnahmenplanes

Art. 32 Inhalt des Massnahmenplanes

Art. 33 Verwirklichung des Massnahmenplanes

Art. 34 Anträge der Kantone

4. Kapitel: Schlussbestimmungen

1. Abschnitt: Vollzug

Art. 35 Vollzug durch die Kantone

Art. 36 Vollzug durch den Bund

Art. 37 Marktüberwachung bei Baumaschinen, deren Partikelfiltersystemen, bei Feuerungsanlagen sowie bei Arbeitsgeräten

Art. 38 Brenn- und Treibstoffe

Art. 39 Erhebungen über die Luftverunreinigung

Art. 39a Geoinformation

2. Abschnitt: Änderung und Aufhebung bisherigen Rechts

Art. 40

Art. 41 Aufhebung bisherigen Rechts

3. Abschnitt: Übergangsbestimmung

Art. 42

4. Abschnitt: Inkrafttreten

Art. 43

Schlussbestimmungen der Änderung vom 20. November 19916

Schlussbestimmungen der Änderung vom 15. Dezember 19977

Schlussbestimmungen der Änderung vom 25. August 19998

Schlussbestimmungen der Änderung vom 30. April 20039

1 Anlagen, für die eine Baubewilligung oder eine Plangenehmigung erforderlich ist und über die bei Inkrafttreten dieser Änderung noch nicht rechtskräftig entschieden ist, müssen die Anforderungen des neuen Rechts erfüllen.

2 Für Anlagen, die nach dem 1. Juli 2003 sanierungspflichtig werden, aber bereits die vorsorglichen Emissionsbegrenzungen auf Grund der bisherigen Bestimmungen erfüllen, gewährt die Behörde abweichend von Artikel 10 Sanierungsfristen von fünf bis zehn Jahren. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen von Artikel 10 Absatz 2 Buchstaben a und c.

Schlussbestimmungen der Änderung vom 23. Juni 200410

1 Für Anlagen, die gemäss der Änderung vom 23. Juni 2004 sanierungspflichtig werden, aber bereits die vorsorglichen Emissionsbegrenzungen auf Grund der bisherigen Bestimmungen erfüllen, gewährt die Behörde abweichend von Artikel 10 Sanierungsfristen von sechs bis zehn Jahren. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen von Artikel 10 Absatz 2 Buchstaben a und c.

2 Anlagen nach Artikel 20, welche die Typenprüfung nach den bisherigen Bestimmungen dieser Verordnung11 bestanden haben, dürfen weiterhin in Verkehr gebracht werden.

3 Motorenbenzin und Dieselöl, welche die bisherigen Anforderungen nach Anhang 5 dieser Verordnung12 erfüllen, dürfen aus zugelassenen Lagern, Pflichtlagern und aus Lagern der Armee bis zum 31. Dezember 2008 in Verkehr gebracht werden.

Schlussbestimmungen zur Änderung vom 4. Juli 200713

1 Für Anlagen, die gemäss der Änderung vom 4. Juli 2007 sanierungspflichtig werden, aber bereits die vorsorglichen Emissionsbegrenzungen auf Grund der bisherigen Bestimmungen erfüllen, gewährt die Behörde abweichend von Artikel 10 Sanierungsfristen von fünf bis zehn Jahren. Für Holzfeuerungen gewährt sie eine Sanierungsfrist von zehn Jahren; vorbehalten bleiben die Bestimmungen von Artikel 10 Absatz 2 Buchstaben a und c.

2 Feuerungen nach Artikel 20 Absatz 1 Buchstabe h dürfen bis zum 31. Dezember 2007 ohne Nachweis der Konformität in Verkehr gebracht werden.

3 Holzfeuerungen dürfen bis zum 31. Dezember 2009 ohne Nachweis der Konformität in Verkehr gebracht werden, wenn sie die Anforderungen von Anhang 4 erfüllen. Diese gelten insbesondere als erfüllt, wenn die Holzfeuerungen nach dem 31. Dezember 2003 von Holzenergie Schweiz mit dem Qualitätssiegel für Holzfeuerungen ausgezeichnet wurden.

Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 19. September 200814

1 Die Anforderungen nach Anhang 4 Ziffer 3 gelten für Baumaschinen mit einer Leistung ab 37 kW:

a.
mit Baujahr zwischen 2000 und 2008: ab dem 1. Mai 2010, wenn sie auf Baustellen der Massnahmenstufe A der Richtlinie vom 1. September 2002 des Bundesamtes für Umwelt über Luftreinhaltung auf Baustellen betrieben werden;
b.
mit Baujahr vor 2000: ab dem 1. Mai 2015.

2 Die Anforderungen nach Anhang 4 Ziffer 3 gelten für Baumaschinen mit einer Leistung von 18 kW bis 37 kW ab Baujahr 2010.

3 Für Partikelfiltersysteme, die beim Inkrafttreten dieser Änderung auf der Filterliste BAFU/SUVA publiziert sind, gelten die Anforderungen nach Anhang 4 Ziffer 32 als eingehalten.

4 Heizöl «Extra leicht», das die bisherigen Anforderungen nach Anhang 5 erfüllt, darf aus zugelassenen Lagern, Pflichtlagern und aus Lagern der Armee bis zum 31. Dezember 2011 in Verkehr gebracht werden.

Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 18. Juni 201015

Die Anforderungen nach Anhang 4 Ziffer 4 gelten für Arbeitsgeräte ab dem 1. Januar 2011.


Anhang 1 Allgemeine vorsorgliche Emissionsbegrenzungen 1 Geltungsbereich 2 Begriffe 21 Abgase 22 Emissionen 23 Bezugsgrösse bei Emissionskonzentrationen 24 Feuerungswärmeleistung 3 Allgemeine Bestimmungen 31 Emissionsbegrenzung 32 Emissionsbegrenzungen, welche von der Anlagegrösse
abhängig sind 4 Staub 41 Grenzwert für den Gesamtstaub 42 Immissionsbegrenzung für die Inhaltsstoffe des Staubes 43 Massnahmen bei Aufbereitungs-, Lagerungs-, Umschlags-
und Transportvorgängen 5 Anorganische, vorwiegend staubförmige Stoffe 51 Grenzwerte 52 Tabelle der anorganischen, vorwiegend
staubförmigen Stoffe 6 Anorganische gas- oder dampfförmige Stoffe 61 Grenzwerte 62 Tabelle der anorganischen gas- oder
dampfförmigen Stoffe 7 Organische gas-, dampf- oder partikelförmige Stoffe 71 Grenzwerte 72 Tabelle der organischen gas-, dampf- oder
partikelförmigen Stoffe 8 Krebserzeugende Stoffe 81 Begriff 82 Emissionsbegrenzung 83 Tabelle von krebserzeugenden Stoffen

Anhang 2 Ergänzende und abweichende Emissionsbegrenzungen
für besondere Anlagen 1 Steine und Erden 11 Zementöfen und Kalkklinkeröfen 111 Brennstoffe und Abfälle 112 Stickoxide 113 Schwefeloxide 12 Anlagen zum Brennen von keramischen Erzeugnissen
unter Verwendung von Ton 121 Bezugsgrösse 122 Fluorverbindungen 123 Stickoxide 124 Organische Stoffe 125 Verhältnis zu Ziffer 81 13 Anlagen zur Herstellung von Glas 131 Geltungsbereich 132 Bezugsgrösse 133 Stickoxide 134 Staub 135 Schwefeloxide 136 Verhältnis zu Ziffer 81 2 Chemie 21 Anlagen zur Herstellung von Schwefelsäure 211 Geltungsbereich 212 Schwefeldioxid 213 Schwefeltrioxid 22 Claus-Anlagen 221 Schwefel 222 Schwefelwasserstoff 23 Anlagen zur Herstellung von Chlor 231 Chlor 232 Quecksilber 24 Anlagen zur Herstellung von 1,2-Dichlorethan
und Vinylchlorid 25 … 26 Herstellung und Konfektionierung
von Pflanzenschutzmitteln 27 Anlagen zur Herstellung von Russ 28 Anlagen zur Herstellung von Kohlenstoff (Hartbrandkohle) oder Elektrographit durch Brennen 281 Organische Stoffe 282 Mischen und Formen 283 Brennen 284 Imprägnieren 285 Verhältnis zu Ziffer 81 3 Mineralölindustrie 31 Raffinerien 311 Begriff und Geltungsbereich 312 Raffineriefeuerungen 313 Lagerung 314 Andere Emissionsquellen 315 Schwefelwasserstoff 316 Prozesswasser und Ballastwasser 32 Grosstankanlagen 321 Begriff und Geltungsbereich 322 Lagerung 33 Anlagen zum Umschlag von Benzin 4 Metalle 41 Giessereien 411 Amine 412 Verhältnis zu Ziffer 81 42 Kupolöfen 421 Staub 422 Kohlenmonoxid 423 Verhältnis zu Ziffer 81 43 Aluminiumhütten 431 Fluorverbindungen 432 Beurteilung der Emissionen 44 Umschmelzanlagen für Nichteisenmetalle 441 Organische Stoffe 442 Verhältnis zu Ziffer 81 45 Verzinkungsanlagen 451 Staub 452 Ergänzende Bestimmungen für Feuerverzinkereien 46 Anlagen zur Herstellung von Blei-Akkumulatoren 461 Blei 462 Schwefelsäure-Dämpfe 463 Verhältnis zu Ziffer 81 47 Wärme- und Wärmebehandlungsöfen 471 Geltungsbereich 472 Bezugsgrösse 473 Stickoxide 474 Messungen 475 Verhältnis zu Ziffer 81 5 Landwirtschaft und Lebensmittel 51 Tierhaltung 511 Geltungsbereich 512 Mindestabstand 513 Lüftungsanlagen 52 Räucheranlagen 521 Geltungsbereich 522 Raucherzeugung 523 Organische Stoffe 53 Anlagen zur Tierkörper-Verwertung und Kot-Trocknung 531 Begriff und Geltungsbereich 532 Bauliche und betriebliche Anforderungen 533 Verhältnis zu Ziffer 81 54 Anlagen zum Trocknen von Grünfutter 541 Geltungsbereich 542 Staub 543 Verhältnis zu Ziffer 81 55 … 56 Kaffee- und Kakao-Röstereien 561 Organische Stoffe 562 Verhältnis zu Ziffer 81 6 Beschichten und Bedrucken 61 Anlagen zum Beschichten und Bedrucken mit
organischen Stoffen 611 Geltungsbereich 612 Staub 613 Lösemittel-Emissionen 614 Abgase von Trocknungs- und Einbrennanlagen 615 Verhältnis zu Ziffer 81 7 Abfälle 71 Anlagen zum Verbrennen von Siedlungs- und
Sonderabfällen 711 Geltungsbereich und Begriffe 712 Verhältnis zu Anhang 1 713 Bezugsgrösse und Beurteilung der Emissionen 714 Emissionsgrenzwerte 715 … 716 Überwachung 717 Lagerung 718 Verbot der Abfallverbrennung in Kleinanlagen 719 Verbrennung besonders umweltgefährdender Abfälle 72 Anlagen zum Verbrennen von Altholz, Papier- und
ähnlichen Abfällen 721 Geltungsbereich 722 Bezugsgrösse

Anhang 3 Ergänzende und abweichende Emissionsbegrenzungen
für Feuerungsanlagen 1 Geltungsbereich 2 Allgemeine Bestimmungen 21 Brennstoffe 22 Feuerungskontrolle 23 Messung und Beurteilung der Emissionen 3 Besondere Vorschriften für Feuerungsanlagen
mit mehreren Einzelfeuerungen 4 Ölfeuerungen 41 Feuerungen für Heizöl «Extra leicht» 411 Emissionsgrenzwerte 412 Ergänzende Bestimmungen über die Stickoxid-Emissionen 413 Unvollständig verbrannte Ölanteile 414 Energetische Anforderungen 42 Feuerungen für Heizöl «Mittel» und «Schwer» 421 Emissionsgrenzwerte 422 Verwendung von Heizöl «Mittel» und «Schwer» 5 Kohle- und Holzfeuerungen 51 Kohlefeuerungen 511 Emissionsgrenzwerte 512 Messung und Kontrolle 513 Verwendung von Kohle 52 Holzfeuerungen 521 Anlage- und Brennstoffart 522 Emissionsgrenzwerte 523 Besondere Anforderungen an handbeschickte Feuerungen 524 Messung und Kontrolle 6 Gasfeuerungen 61 Emissionsgrenzwerte 62 Ergänzende Bestimmungen über die Stickoxid-Emissionen 63 Energetische Anforderungen 7 Feuerungen für flüssige Brennstoffe nach Anhang 5
Ziffer 13 8 Mehrstoff- und Mischfeuerungen 81 Mehrstoff-Feuerungen 82 Misch-Feuerungen

Anhang 4 Anforderungen an Feuerungsanlagen, an Baumaschinen und deren Partikelfiltersysteme sowie an Arbeitsgeräte 1 Geltungsbereich 2 Anforderungen an Feuerungsanlagen 21 Lufthygienische Anforderungen 211 Öl- und Gasfeuerungen 212 Kohle- und Holzfeuerungen 22 Energetische Anforderungen 23 Kennzeichnung 3 Lufthygienische Anforderungen an Baumaschinen
und deren Partikelfiltersysteme 31 Anforderungen an Baumaschinen 32 Anforderungen an Partikelfiltersysteme 33 Kennzeichnung 4 Lufthygienische Anforderungen an Arbeitsgeräte

Anhang 5 Anforderungen an Brenn- und Treibstoffe 1 Heizöle und andere flüssige Brennstoffe 11 Schwefelgehalt von Heizölen 12 Weitere Anforderungen an Heizöle 13 Andere flüssige Brennstoffe 131 Begriff 132 Anforderungen 133 Verhältnis zu Anhang 2 Ziffer 71 2 Kohle, Kohlebriketts und Koks 3 Holzbrennstoffe 31 Begriffe 32 Anforderungen an Holzbriketts und -pellets 4 Gasbrennstoffe und Gastreibstoffe 41 Begriff 42 Anforderungen 5 Benzine 6 Dieselöl
Anhang 6 Mindesthöhe von Hochkaminen 1 Geltungsbereich 2 Berechnungsverfahren 3 Rechengrösse H0 31 Bestimmung von H0 nach Diagramm 1 32 Bestimmung von H0 im Einzelfall 4 Mindesthöhe für ebenes Gebiet ohne Hindernisse 5 Höhenzuschlag für Bebauung und Bewuchs 6 Kaminbauhöhe 7 Weitergehende Anforderungen 8 Formelzeichen 9 S-Werte
Anhang 7 Immissionsgrenzwerte

AS 1986 208


1 SR 814.01
2 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 19. Sept. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 4639).
3 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Juni 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2005 (AS 2004 3561).
4 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 18. Juni 2010, in Kraft seit 15. Juli 2010 (AS 2010 2965).
5 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 20. Nov. 1991 (AS 1992 124).
6 AS 1992 124. Aufgehoben durch Ziff. IV 30 der V vom 22. Aug. 2007 zur formellen Bereinigung des Bundesrechts, mit Wirkung seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 4477).
7 AS 1998 223. Aufgehoben durch Ziff. IV 30 der V vom 22. Aug. 2007 zur formellen Bereinigung des Bundesrechts, mit Wirkung seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 4477).
8 AS 1999 2498. Aufgehoben durch Ziff. IV 30 der V vom 22. Aug. 2007 zur formellen Bereinigung des Bundesrechts, mit Wirkung seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 4477).
9 AS 2003 1345
10 AS 2004 3561
11 AS 1998 223
12 AS 1999 2498
13 AS 2007 3875
14 AS 2008 4639
15 AS 2010 2965


Stand am 15. Juli 2010
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen