Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

2. Kapitel: Emissionen
1. Abschnitt: Emissionsbegrenzung bei neuen stationären Anlagen
< Art. 2 Begriffe
> Art. 4 Vorsorgliche Emissionsbegrenzung durch die Behörde

Art. 3 Vorsorgliche Emissionsbegrenzung nach den Anhängen 1–4

1 Neue stationäre Anlagen müssen so ausgerüstet und betrieben werden, dass sie die im Anhang 1 festgelegten Emissionsbegrenzungen einhalten.

2 Für folgende Anlagen gelten ergänzende oder abweichende Anforderungen:

a.
für Anlagen nach Anhang 2: die in diesem Anhang festgelegten Anforderungen;
b.
für Feuerungsanlagen: die Anforderungen nach Anhang 3;
c.1
für Baumaschinen und deren Partikelfiltersysteme nach Artikel 19a, für Feuerungsanlagen nach Artikel 20 sowie für Arbeitsgeräte nach Artikel 20b: die Anforderungen nach Anhang 4.

1 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Juni 2010, in Kraft seit 15. Juli 2010 (AS 2010 2965).


Stand am 15. Juli 2010
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