2. Kapitel: Emissionen
1. Abschnitt: Emissionsbegrenzung bei neuen stationären Anlagen
< Art. 2 Begriffe
> Art. 4 Vorsorgliche Emissionsbegrenzung durch die Behörde
Art. 3 Vorsorgliche Emissionsbegrenzung nach den Anhängen 1–4
1 Neue stationäre Anlagen müssen so ausgerüstet und betrieben werden, dass sie die im Anhang 1 festgelegten Emissionsbegrenzungen einhalten.
2 Für folgende Anlagen gelten ergänzende oder abweichende Anforderungen:
- a.
- für Anlagen nach Anhang 2: die in diesem Anhang festgelegten Anforderungen;
- b.
- für Feuerungsanlagen: die Anforderungen nach Anhang 3;
- c.1
- für Baumaschinen und deren Partikelfiltersysteme nach Artikel 19a, für Feuerungsanlagen nach Artikel 20 sowie für Arbeitsgeräte nach Artikel 20b: die Anforderungen nach Anhang 4.
1 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Juni 2010, in Kraft seit 15. Juli 2010 (AS 2010 2965).
Stand am 15. Juli 2010
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