3. Kapitel: Immissionen
1. Abschnitt: Ermittlung und Beurteilung
< Art. 28 Immissionsprognose
> Art. 30 Beurteilung der Immissionen
Art. 29 Überwachung bei einzelnen Anlagen
Vom Inhaber einer Anlage, aus der erhebliche Emissionen austreten, kann die Behörde verlangen, dass er die Immissionen im betroffenen Gebiet messtechnisch überwacht.
Stand am 15. Juli 2010
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen