Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

2. Kapitel: Emissionen
5a. Abschnitt: Inverkehrbringen von Arbeitsgeräten
< Art. 20b Voraussetzungen für das Inverkehrbringen
> Art. 21 Anforderungen

Art. 20c Nachweis der Konformität

1 Der Nachweis der Konformität umfasst:

a.
eine Typengenehmigung durch einen Mitgliedsstaat der Europäischen Union für einen Motortyp oder eine Motorenfamilie oder das Dokument nach Anhang VII der Richtlinie 97/68/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 19971 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Massnahmen zur Bekämpfung der Emission von gasförmigen Schadstoffen und luftverunreinigenden Partikeln aus Verbrennungsmotoren für mobile Maschinen und Geräte; und
b.
die Kennzeichnung des Motors nach Anhang I Ziffer 3 der Richtlinie 97/68/EG.

2 Der Nachweis der Konformität kann auch mit einer Bescheinigung einer Konformitätsbewertungsstelle nach Artikel 18 THG2, dass der Typ des Arbeitsgeräts die Anforderungen von Anhang 4 Ziffer 4 erfüllt (Konformitätsbescheinigung), erbracht werden. Dabei muss der Motor mit der Handelsmarke oder dem Handelsnamen des Herstellers des Motors und dem Namen der Konformitätsbewertungsstelle gekennzeichnet sein.


1 ABl. L 59 vom 27.02.1998, S. 1, zuletzt geändert durch Richtlinie 2010/26/EU, ABl. L 86 vom 01.04.2010, S. 29.
2 SR 946.51


Stand am 15. Juli 2010
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen