2. Kapitel: Emissionen
4a. Abschnitt: Anforderungen an Baumaschinen und deren Partikelfiltersysteme
< Art. 19a Anforderungen
> Art. 20 Voraussetzungen für das Inverkehrbringen
Art. 19b Nachweis der Konformität
1 Der Nachweis der Konformität umfasst:
- a.
- eine Bescheinigung einer Konformitätsbewertungsstelle nach Artikel 18 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 19951 über die technischen Handelshemmnisse (THG), dass der Typ der Baumaschine oder des Partikelfiltersystems die Anforderungen von Anhang 4 Ziffer 3 erfüllt (Konformitätsbescheinigung);
- b.
- eine Erklärung des Herstellers oder Importeurs, dass die in Verkehr zu bringenden Baumaschinen oder Partikelfiltersysteme den geprüften Typen entsprechen (Konformitätserklärung), mit folgenden Angaben:
- 1.
- Name und Adresse des Herstellers oder Importeurs,
- 2.
- Bezeichnung des Typs der Baumaschine, des Motors und des Partikelminderungssystems,
- 3.
- Baujahr und Seriennummern der Baumaschine, des Motors und des Partikelfiltersystems,
- 4.
- Name und Adresse der Konformitätsbewertungsstelle und Nummer der Konformitätsbescheinigung,
- 5.
- Name und Funktion der Person, welche die Konformitätserklärung für den Hersteller oder Importeur unterzeichnet,
- 6.
- die genaue Lage der Kennzeichnung auf der Baumaschine; und
- c.
- die Kennzeichnung nach Anhang 4 Ziffer 33.
2 Die Konformitätsbewertungsstellen stellen dem BAFU die Konformitätsbescheinigungen mit den entsprechenden Prüfberichten zu. Das BAFU veröffentlicht eine Liste der konformen Partikelfiltersystem-Typen.
3 Der Hersteller oder Importeur muss die Konformitätserklärung nach dem Inverkehrbringen der Baumaschine oder des Partikelfiltersystems zehn Jahre lang aufbewahren.
Stand am 15. Juli 2010
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen