Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

2. Kapitel: Emissionen
4a. Abschnitt: Anforderungen an Baumaschinen und deren Partikelfiltersysteme
< Art. 19a Anforderungen
> Art. 20 Voraussetzungen für das Inverkehrbringen

Art. 19b Nachweis der Konformität

1 Der Nachweis der Konformität umfasst:

a.
eine Bescheinigung einer Konformitätsbewertungsstelle nach Artikel 18 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 19951 über die technischen Handelshemmnisse (THG), dass der Typ der Baumaschine oder des Partikelfiltersystems die Anforderungen von Anhang 4 Ziffer 3 erfüllt (Konformitätsbescheinigung);
b.
eine Erklärung des Herstellers oder Importeurs, dass die in Verkehr zu bringenden Baumaschinen oder Partikelfiltersysteme den geprüften Typen entsprechen (Konformitätserklärung), mit folgenden Angaben:
1.
Name und Adresse des Herstellers oder Importeurs,
2.
Bezeichnung des Typs der Baumaschine, des Motors und des Partikelminderungssystems,
3.
Baujahr und Seriennummern der Baumaschine, des Motors und des Partikelfiltersystems,
4.
Name und Adresse der Konformitätsbewertungsstelle und Nummer der Konformitätsbescheinigung,
5.
Name und Funktion der Person, welche die Konformitätserklärung für den Hersteller oder Importeur unterzeichnet,
6.
die genaue Lage der Kennzeichnung auf der Baumaschine; und
c.
die Kennzeichnung nach Anhang 4 Ziffer 33.

2 Die Konformitätsbewertungsstellen stellen dem BAFU die Konformitätsbescheinigungen mit den entsprechenden Prüfberichten zu. Das BAFU veröffentlicht eine Liste der konformen Partikelfiltersystem-Typen.

3 Der Hersteller oder Importeur muss die Konformitätserklärung nach dem Inverkehrbringen der Baumaschine oder des Partikelfiltersystems zehn Jahre lang aufbewahren.


1 SR 946.51


Stand am 15. Juli 2010
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen