Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

2. Kapitel: Emissionen
4. Abschnitt: Emissionen von Fahrzeugen und Verkehrsanlagen
< Art. 18 Vorsorgliche Emissionsbegrenzung bei Verkehrsanlagen
> Art. 19a Anforderungen

Art. 19 Massnahmen gegen übermässige Immissionen aus dem Verkehr

Steht fest oder ist zu erwarten, dass Fahrzeuge oder Verkehrsanlagen übermässige Immissionen verursachen, so richtet sich das Verfahren nach den Artikeln 31–34.


Stand am 15. Juli 2010
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen