2. Kapitel: Emissionen
4. Abschnitt: Emissionen von Fahrzeugen und Verkehrsanlagen
< Art. 18 Vorsorgliche Emissionsbegrenzung bei Verkehrsanlagen
> Art. 19a Anforderungen
Art. 19 Massnahmen gegen übermässige Immissionen aus dem Verkehr
Steht fest oder ist zu erwarten, dass Fahrzeuge oder Verkehrsanlagen übermässige Immissionen verursachen, so richtet sich das Verfahren nach den Artikeln 31–34.
Stand am 15. Juli 2010
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen