1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen
> Art. 2 Begriffe
Art. 1 Zweck und Geltungsbereich
1 Diese Verordnung soll Menschen, Tiere, Pflanzen, ihre Lebensgemeinschaften und Lebensräume sowie den Boden vor schädlichen oder lästigen Luftverunreinigungen schützen.
2 Sie regelt:
- a.
- die vorsorgliche Emissionsbegrenzung bei Anlagen nach Artikel 7 des Gesetzes, welche die Luft verunreinigen;
- a.bis 1 die Abfallverbrennung im Freien;
- b.
- die Anforderungen an Brenn- und Treibstoffe;
- c.
- die höchstzulässige Belastung der Luft (Immissionsgrenzwerte);
- d.
- das Vorgehen für den Fall, dass die Immissionen übermässig sind.
1 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 20. Nov. 1991, in Kraft seit 1. Febr. 1992 (AS 1992 124).
Stand am 15. Juli 2010
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