Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen
> Art. 2 Begriffe

Art. 1 Zweck und Geltungsbereich

1 Diese Verordnung soll Menschen, Tiere, Pflanzen, ihre Lebensgemeinschaften und Lebensräume sowie den Boden vor schädlichen oder lästigen Luftverunreinigungen schützen.

2 Sie regelt:

a.
die vorsorgliche Emissionsbegrenzung bei Anlagen nach Artikel 7 des Gesetzes, welche die Luft verunreinigen;
a.bis 1 die Abfallverbrennung im Freien;
b.
die Anforderungen an Brenn- und Treibstoffe;
c.
die höchstzulässige Belastung der Luft (Immissionsgrenzwerte);
d.
das Vorgehen für den Fall, dass die Immissionen übermässig sind.

1 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 20. Nov. 1991, in Kraft seit 1. Febr. 1992 (AS 1992 124).


Stand am 15. Juli 2010
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