Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

Anhang 3.21

(Art. 6 Abs. 1 und Art. 7 Abs. 1)

Einleitung von Industrieabwasser in Gewässer
oder in die öffentliche Kanalisation

1 Begriff und Grundsätze

1 Industrieabwasser umfasst:

a.
Abwasser aus gewerblichen und industriellen Betrieben;
b.
damit vergleichbares Abwasser, wie solches aus Laboratorien und Spitälern.

2 Wer Industrieabwasser ableitet, muss bei Produktionsprozessen und bei der Abwasserbehandlung die nach dem Stand der Technik notwendigen Massnahmen treffen, um Verunreinigungen der Gewässer zu vermeiden. Insbesondere muss er dafür sorgen, dass:

a.
so wenig abzuleitendes Abwasser anfällt und so wenig Stoffe, die Gewässer verunreinigen können, abgeleitet werden, als dies technisch und betrieblich möglich und wirtschaftlich tragbar ist;
b.
nicht verschmutztes Abwasser und Kühlwasser getrennt von verschmutztem Abwasser anfällt;
c.
verschmutztes Abwasser weder verdünnt noch mit anderem Abwasser vermischt wird, um die Anforderungen einzuhalten; die Verdünnung oder Vermischung ist erlaubt, wenn dies für die Behandlung des Abwassers zweckmässig ist und dadurch nicht mehr Stoffe, die Gewässer verunreinigen können, abgeleitet werden als bei getrennter Behandlung.

3 Er muss bei der Einleitung des Abwassers in Gewässer oder in die öffentliche Kanalisation am Ort der Einleitung einhalten:

a.
die allgemeinen Anforderungen nach Ziffer 2; und
b.
für Abwasser aus bestimmten Branchen die besonderen Anforderungen für bestimmte Stoffe nach Ziffer 3.

4 Wenn der Inhaber des Betriebes nachweist, dass er die nach dem Stand der Technik erforderlichen Massnahmen nach Absatz 2 getroffen hat und dass die Einhaltung der allgemeinen Anforderungen nach Ziffer 2 unverhältnismässig wäre, legt die Behörde weniger strenge Werte fest.

5 Wenn die nach dem Stand der Technik nach Absatz 2 erforderlichen Massnahmen ermöglichen, strengere Anforderungen als diejenigen nach den Ziffern 2 und 3 einzuhalten, kann die Behörde aufgrund der Angaben des Betriebsinhabers und nach dessen Anhörung strengere Werte festlegen.

6 Wenn die Ziffern 2 und 3 für bestimmte Stoffe, die Gewässer verunreinigen können, keine Anforderungen enthalten, so legt die Behörde in der Bewilligung auf Grund des Standes der Technik die erforderlichen Anforderungen fest. Sie berücksichtigt dabei internationale oder nationale Normen, vom BAFU veröffentlichte Richtlinien oder von der betroffenen Branche in Zusammenarbeit mit dem BAFU erarbeitete Normen.

7 Wenn Industrieabwasser, das auch kommunales Abwasser (Anh. 3.1) oder anderes verschmutztes Abwasser (Anh. 3.3) enthält, in ein Gewässer eingeleitet wird, legt die Behörde die Anforderungen in der Bewilligung so fest, dass mit dem Abwasser gesamthaft nicht mehr Stoffe eingeleitet werden, die Gewässer verunreinigen können, als dies bei getrennter Behandlung und Einhaltung der entsprechenden Anhänge der Fall wäre.

2 Allgemeine Anforderungen

Nr.

Parameter

Kolonne 1: Anforderungen an die Einleitung in Gewässer

Kolonne 2: Anforderungen an die Einleitung in die öffentliche Kanalisation

1

pH-Wert

6,5 bis 9,0

6,5 bis 9,0; Abweichungen sind bei ausreichender Vermischung in der Kanalisation zulässig.

2

Temperatur

Höchstens 30 °C. Die Behörde kann kurzfristige, geringfügige Überschreitungen im Sommer zulassen.

Höchstens 60 °C. Die Temperatur in der Kana- lisation darf nach der Vermischung höchstens 40 °C betragen.

3

Durchsichtigkeit (nach Snellen)

30 cm

4

Gesamte ungelöste Stoffe

20 mg/l

5

Arsen (As)

0,1 mg/l As (gesamt)

0,1 mg/l As (gesamt)

6

Blei (Pb)

0,5 mg/l Pb (gesamt)

0,5 mg/l Pb (gesamt)

7

Cadmium (Cd)

0,1 mg/l Cd (gesamt)

0,1 mg/l Cd (gesamt)

8

Chrom (Cr)

2 mg/l Cr (gesamt); 0,1 mg/l Cr-VI

2 mg/l Cr (gesamt)

9

Kobalt (Co)

0,5 mg/l Co (gesamt)

0,5 mg/l Co (gesamt)

10

Kupfer (Cu)

0,5 mg/l Cu (gesamt)

1 mg/l Cu (gesamt)

11

Molybdän (Mo)

1 mg/l Mo (gesamt)

12

Nickel (Ni)

2 mg/l Ni (gesamt)

2 mg/l Ni (gesamt)

13

Zink (Zn)

2 mg/l Zn (gesamt)

2 mg/l Zn (gesamt)

14

Cyanide (CN)

0,1 mg/l CN (freies und leicht freisetzbares Cyanid)

0,5 mg/l CN (freies und leicht freisetzbares Cyanid)

15

Gesamte Kohlenwasserstoffe

10 mg/l

20 mg/l

16

Leichtflüchtige chlorierte Kohlenwasserstoffe (FOCl) oder Leichtflüchtige halogenierte Kohlenwasserstoffe (VOX)

0,1 mg/l Cl oder 0,1 mg/l X

0,1 mg/l Cl oder 0,1 mg/l X

3 Besondere Anforderungen für bestimmte Stoffe
aus bestimmten Branchen

Zusätzlich zu den nachfolgenden Anforderungen gelten für die ganze Schweiz die international vereinbarten und vom Bundesrat oder vom Departement nach Artikel 51 genehmigten Beschlüsse und Empfehlungen.2

31 Lebensmittelverarbeitung

Nr.

Branche/Prozess

Kolonne 1: Anforderungen an die Einleitung in Gewässer

Kolonne 2: Anforderungen an die Einleitung in die öffentliche Kanalisation

Milchverarbeitung
Obst- und Gemüseverarbeitung
Herstellung von Erfrischungsgetränken und Getränkeabfüllung
Kartoffelverarbeitung
Fleischwarenverarbeitung
Brauereien
Herstellung von Alkohol und alkoholischen Getränken
Herstellung von Tierfutter aus Pflanzenerzeugnissen
Herstellung von Hautleim, Gelatine und Knochenleim
Mälzereien
Fischverarbeitung

Es gelten die Anforderungen an kommunales Abwasser gemäss Anhang 3.1.

Ausgenommen sind die Anforderungen an Gesamtphosphor in Fällen, in denen für die biologische Behandlung des Abwassers in der Abwasserreinigungsanlage Phosphor zugegeben werden muss.

In fett- und ölverarbeitenden Betrieben sind nötigenfalls Abscheider einzubauen.

32 Sekundäre Eisen- und Stahl-Industrie

Nr.

Branche/Prozess

Parameter/Anforderungen an die Einleitung in Gewässer und in die öffentliche Kanalisation

1

Kontinuierliches Giessen

Prozesswasser:

wenigstens 95 Prozent Rezirkulation

Gesamte ungelöste Stoffe:

10 g/t behandelter Stahl im Tagesmittel

Kohlenwasserstoffe:

5 g/t behandelter Stahl im Tagesmittel

2

Kaltwalzen

Gesamte ungelöste Stoffe:

10 g/t behandelter Stahl im Tagesmittel

Kohlenwasserstoffe:

5 g/t behandelter Stahl im Tagesmittel

3

Heisswalzen

Prozesswasser:

wenigstens 95 Prozent Rezirkulation

Gesamte ungelöste Stoffe:

50 g/t behandelter Stahl im Tagesmittel

Kohlenwasserstoffe:

10 g/t behandelter Stahl im Tagesmittel

4

Beizen

Cadmium (Cd):

0,2 mg/l Cd im Tagesmittel oder

Chrom (Cr):

0,1 mg/l Cr-VI im Tagesmittel
1 mg/l Cr (gesamt) im Tagesmittel

Nickel (Ni):

1 mg/l Ni im Tagesmittel

Zink (Zn):

2 mg/l Zn im Tagesmittel

Säureregeneration:

Säureregeneration zur Reduktion der Nitratableitung ab einem Jahresverbrauch von mehr als 20 Tonnen Salpetersäure pro Jahr und Betrieb oder andere gleichwertige Massnahmen

Für Anlagen, die vor dem 1.1.1993 in Betrieb genommen worden sind, legt die Behörde die Anforderungen im Einzelfall fest.

33 Oberflächenbehandlung / Galvanik

Nr.

Branche / Prozess

Parameter/Anforderungen an die Einleitung in Gewässer und in die öffentliche Kanalisation

1

Verwendung von 1,2-Dichlorethan zum Entfetten von Metallen

1,2-Dichlorethan:

0,1 mg/l im Monatsmittel
0,2 mg/l im Tagesmittel

2

Verwendung von Trichlorethen zum Entfetten von Metallen

Trichlorethen:

0,1 mg/l im Monatsmittel
0,2 mg/l im Tagesmittel

3

Verwendung von Tetrachlorethen zum Entfetten von Metallen

Tetrachlorethen:

0,1 mg/l im Monatsmittel
0,2 mg/l im Tagesmittel

4

Oberflächenbehandlung

Leichtflüchtige halogenierte Kohlenwasserstoffe (VOX):

0,1 mg/l VOX im Tagesmittel

Cyanid (CN):

0,2 mg/l CN (leicht freisetzbare) im Tagesmittel

Quecksilber (Hg):

0,05 mg/l Hg im Tagesmittel oder
0,03 kg Hg pro Tonne verwendetes Quecksilber im Tagesmittel

Cadmium (Cd):

0,2 mg/l Cd im Tagesmittel oder
0,3 kg Cd pro Tonne verwendetes Cadmium im Tagesmittel

Chrom (Cr):

0,1 mg/l Cr-VI im Tagesmittel
0,5 mg/l Cr (gesamt) im Tagesmittel1

Blei (Pb):

0,5 mg/l Pb im Tagesmittel1

Kupfer (Cu):

0,5 mg/l Cu im Tagesmittel1

Nickel (Ni):

0,5 mg/l Ni im Tagesmittel1

Zink (Zn):

0,5 mg/l Zn im Tagesmittel; in begründeten Fällen kann die Behörde bis zu 2 mg/l Zn im Tagesmittel zulassen

Silber (Ag):

0,1 mg/l Ag im Tagesmittel

Zinn (Sn):

2 mg/l Sn im Tagesmittel

1

Für Betriebe der Oberflächenbehandlung, die kleine Metallfrachten ableiten (weniger als 200 g der Summe Gesamtchrom, Blei, Kupfer, Nickel und Zink pro Tag), kann die Behörde höchstens 2 mg/l im Monatsmittel zulassen.

34 Chemische Industrie

Nr.

Branche/Prozess

Parameter/Anforderungen an die Einleitung in Gewässer und in die öffentliche Kanalisation

1

Herstellung von Chlor durch Alkalichloridelektrolyse

Quecksilber (Hg): Anwendung von quecksilberfreien Verfahren.

Für bestehende Anlagen gilt:

0,5 g Hg pro Tonne Chlorproduktionskapazität im Monatsmittel
2,0 g Hg pro Tonne Chlorproduktionskapazität im Tagesmittel

2

Herstellung von Cadmiumpigmenten

Cadmium (Cd):

0,2 mg/l Cd im Monatsmittel
0,4 mg/l Cd im Tagesmittel

35 Herstellung von Papier, Karton und Zellstoff

Nr.

Branche/Prozess

Parameter/Anforderungen an die Einleitung in Gewässer

Parameter/Anforderungen an die Einleitung in die öffentliche Kanalisation

1

Herstellung von Papier oder Karton

Gesamte ungelöste Stoffe:

1 Kilogramm pro Tonne Produktion an Papier oder Karton im Tagesmittel oder 50 mg/l im Tagesmittel

Chemischer Sauerstoffbedarf (CSB)/gelöster organischer Kohlenstoff (DOC):

je nach Papiertyp: 2,5–5 Kilogramm CSB pro Tonne Produktion an Papier oder Karton im Tagesmittel oder 1,5–2,5 Kilogramm DOC pro Tonne Produktion an Papier oder Karton im Tagesmittel

Biochemischer Sauerstoffbedarf (BSB5):

je nach Papiertyp: 0,5–1 Kilogramm pro Tonne Produktion an Papier oder Karton im Tagesmittel; in begründeten Fällen kann die Behörde an Stelle der vorgenannten Anforderung einen Wert von 25 mg/l BSB5 im Tagesmittel zulassen.

Die Behörde legt die Anforderungen im Einzelfall fest.

Nr.

Branche/Prozess

Parameter/Anforderungen an die Einleitung in Gewässer

2

Herstellung von Sulfitzellstoff

Biochemischer Sauerstoffbedarf (BSB5):

5 Kilogramm pro Tonne Produktion an lufttrockenem Zellstoff im Monatsmittel

Chemischer Sauerstoffbedarf (CSB):

35 Kilogramm pro Tonne Produktion an lufttrockenem Zellstoff im Monatsmittel
70 Kilogramm pro Tonne Produktion an lufttrockenem Zellstoff im Monatsmittel für Anlagen, die vor dem 1.1.1997 in Betrieb genommen wurden

Anstelle des CSB-Wertes kann die Überwachung anhand des TOC-Wertes (Totaler organischer Kohlenstoff) erfolgen, wenn die Korrelation zwischen CSB und TOC gegeben und nachgewiesen ist.

Gesamte ungelöste Stoffe:

4,5 Kilogramm pro Tonne Produktion an lufttrockenem Zellstoff im Monatsmittel 8,0 Kilogramm pro Tonne Produktion an luft- trockenem Zellstoff im Monatsmittel ab 1.1.2000 für Anlagen, die vor dem 1.1.1997 in Betrieb genommen wurden und die ihre Produktionskapazität nach dem 1.1.1997 um nicht mehr als 50 Prozent erhöhen

Adsorbierbare organische Halogenverbindungen (AOX), für Betriebe, die nicht ausschliesslich chlorfrei gebleichten Zellstoff herstellen:

0,5 Kilogramm pro Tonne Produktion an gebleichtem lufttrockenem Zellstoff im Monatsmittel

Molekulares Chlorverhältnis:

weniger als 0,05 bis 0,1, je nach Zellstoffsorte

36 Versorgungs- und Entsorgungsbetriebe

Nr.

Branche / Prozess

Kolonne 1: Anforderungen an die Einleitung in Gewässer

Kolonne 2: Anforderungen an die Einleitung in die öffentliche Kanalisation

1

Filterwasser aus der Wasseraufbereitung

Gesamte ungelöste Stoffe: – 30 mg/l1 im Tagesmittel

Keine besonderen Anforderungen

2

Kehrichtverbrennungs- anlagen

Blei (Pb): – 0,1 mg/l Pb1

Cadmium (Cd): – 0,05 mg/l Cd1

Chrom (gesamt Cr): – 0,1 mg/l Cr1

Kupfer (Cu): – 0,1 mg/l Cu1

Nickel (Ni): – 0,1 mg/l Ni1

Zink (Zn): – 0,1 mg/l Zn1

Quecksilber (Hg): – 0,001 mg/l Hg1

Blei (Pb): – 0,1 mg/l Pb1

Cadmium (Cd): – 0,05 mg/l Cd1

Chrom (gesamt Cr): – 0,1 mg/l Cr1

Kupfer (Cu): – 0,1 mg/l Cu1

Nickel (Ni): – 0,1 mg/l Ni1

Zink (Zn): – 0,1 mg/l Zn1

Quecksilber (Hg): – 0,001 mg/l Hg1

Gelöster organischer

Kohlenstoff (DOC): – 10 mg/l DOC1

Sulfat:

Wenn Korrosionsgefahr in der öffentlichen Kanalisation besteht, legt die Behörde einen Wert für die zulässige Sulfatkonzentration im Einzelfall fest.

3

Aufbereitung quecksilberhaltiger Abfälle

Quecksilber (Hg):

0,05 mg/l Hg im Monatsmittel
0,1 mg/l Hg im Tages-mittel

Quecksilber (Hg):

0,05 mg/l Hg im Monatsmittel
0,1 mg/l Hg im Tages-mittel

4

Entsilberung von Fixierbädern

Silber (Ag): Die Behörde legt die Anforderungen im Einzelfall fest.

Silber (Ag):

5 mg/l Ag

5

Entsilberung von Bleichfixierbädern

Silber (Ag) und Bleichmittelkomponenten: Die Behörde legt die Anforderungen im Einzelfall fest.

Silber (Ag) und Bleichmittelkomponenten:

5 mg/l Ag

Biologisch schwer abbaubare Bleichmittelkomponenten (insbesondere Fe-EDTA-Komplex und EDTA-Überschuss):

Die Behörde legt die Anforderungen im Einzelfall fest.

1

Richtwert für die Festlegung der Anforderungen an die Einleitung durch die Behörde auf Grund der Verhältnisse im Einzelfall.

37 Weitere Branchen

Nr.

Branche / Prozess

Kolonne 1: Anforderungen an die Einleitung in Gewässer

Kolonne 2: Anforderungen an die Einleitung in die öffentliche Kanalisation

1

Fotografische Prozesse

Silber (Ag): Die Behörde legt die Anforderungen im Einzelfall fest.

Silber (Ag): 50 mg/l Ag für Betriebe mit einem Fixierbadverbrauch bis 1000 l/a 5 mg/l Ag für Betriebe mit einem Fixierbadverbrauch über 1000 l/a

2

Herstellung von quecksilberhaltigen Primärbatterien

Quecksilber (Hg):

0,05 mg/l Hg im Monatsmittel
0,1 mg/l Hg im Tagesmittel
0,03 g/kg Hg pro Kilogramm verwendetes Quecksilber im Monatsmittel
0,06 g/kg Hg pro Kilogramm verwendetes Quecksilber im Tagesmittel

3

Herstellung von anderen Primärbatterien und von Sekundärbatterien

Cadmium (Cd): 0,2 mg/l Cd im Monatsmittel 0,4 mg/l Cd im Tagesmittel

4

Prozesse, bei denen gezielt mit pathogenen Mikroorganismen umgegangen wird

Pathogene Mikroorganismen: Inaktivierung

5

Zahnarztpraxen und Zahnkliniken

Amalgam: Die Behörde legt die Anforderungen im Einzel- fall fest.

Amalgam: Behandlungseinheiten, an welchen Amalgam verarbeitet wird, sind mit einem Amalgamabscheider mit einem Wirkungsgrad von mindestens 95 % auszurüsten.


1 Bereinigt gemäss Ziff. I der V vom 22. Okt. 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 4043).
2 Bezug beim Bundesamt für Umwelt, 3003 Bern


Stand am 1. August 2011
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen