Anhang 3
Anforderungen an die Ableitung von verschmutztem
Abwasser
Anhang 3.11
(Art. 6 Abs. 1)
Einleitung von kommunalem Abwasser in Gewässer
1 Begriff und Grundsätze
1 Kommunales Abwasser umfasst:
- a.
- Häusliches Abwasser (Abwasser aus Haushalten und gleichartiges Abwasser);
- b.
- das von bebauten oder befestigten Flächen abfliessende und mit dem häuslichen Abwasser abgeleitete Niederschlagswasser.
2 Die nachstehenden Anforderungen gelten für kommunales Abwasser aus Abwasserreinigungsanlagen mit mehr als 200 Einwohnerwerten (EW2). Sie gelten am Ort der Einleitung und für den Normalbetrieb der Anlage; vorbehalten sind Ausnahmesituationen wie extrem starke Niederschläge.
3 Für kommunales Abwasser aus Abwasserreinigungsanlagen mit 200 oder weniger EW und für Abwasser aus Überläufen von Mischsystemen legt die Behörde die Anforderungen im Einzelfall unter Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse fest.
4 Wenn das Abwasser einer zentralen Abwasserreinigungsanlage auch Industrieabwasser (Anh. 3.2) oder anderes verschmutztes Abwasser (Anh. 3.3) enthält, legt die Behörde die Anforderungen an die Einleitung ins Gewässer in der Bewilligung, nöti- genfalls in Abweichung von den Anforderungen nach den Ziffern 2 und 3, so fest, dass mit dem Abwasser gesamthaft nicht mehr Stoffe eingeleitet werden, die Gewässer verunreinigen können, als dies bei getrennter Behandlung und Einhaltung der Anforderungen der entsprechenden Anhänge der Fall wäre.
2 Allgemeine Anforderungen
|
Nr. |
Parameter |
Anforderungen | ||
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1 |
Gesamte ungelöste Stoffe |
Für Abwasser aus Anlagen mit weniger als 10 000 EW gilt:
Für Abwasser aus Anlagen ab 10 000 EW gilt:
| ||
|
2 |
Biochemischer Sauerstoffbedarf (BSB5, mit Nitrifikationshemmung) |
Für Abwasser aus Anlagen mit weniger als 10 000 EW gilt:
und
Für Abwasser aus Anlagen ab 10 000 EW gilt:
und
| ||
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3 |
Gelöster organischer Kohlenstoff (DOC) |
Für Abwasser aus Anlagen ab 2000 EW gilt:
und
| ||
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100 • (1 – |
mg DOC im gereinigten Abwasser mg Totaler organischer Kohlenstoff im Rohabwasser |
) | ||
|
Ist der Wert nicht eingehalten, bewertet die Behörde die Stoffe, ermittelt deren Herkunft und legt gegebenenfalls die nach den Anhängen 3.2 und 3.3 erforderlichen Massnahmen fest. | ||||
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4 |
Durchsichtigkeit (nach Snellen) |
30 cm | ||
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5 |
Ammonium (Summe von NH4+ - N und NH3 - N) |
Können die Ammoniumkonzentrationen im Abwasser nachteilige Auswirkungen auf die Wasserqualität eines Fliessgewässers haben, gilt für eine Abwassertemperatur von mehr als 10 °C:
und
| ||
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100 • (1 – |
mg Ammonium - N im gereinigten Abwasser mg Kjeldahl - N im Rohabwasser |
) | ||
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In diesen Fällen ist die Nitrifikation ganzjährig durchzuführen. Hinweis: Der Kjeldahl-Stickstoff ist die Summe von Ammonium-Stickstoff, Ammoniak-Stickstoff und organischem Stickstoff. | ||||
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6 |
Nitrit (NO2– - N) |
0,3 mg/l N (Richtwert) | ||
|
7 |
Adsorbierbare organische Halogenverbindungen (AOX) |
0,08 mg/l X. Ist der Wert nicht eingehalten, bewertet die Behörde die Stoffe, ermittelt deren Herkunft und legt gegebenenfalls die nach den Anhängen 3.2 und 3.3 erforderlichen Massnahmen fest. | ||
3 Zusätzliche Anforderungen für die Einleitung
in empfindliche Gewässer
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Nr. |
Parameter |
Anforderungen |
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1 |
Gesamtphosphor (nach Aufschluss) |
Für Abwasser aus Anlagen
und
gilt:
und
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|
2 |
Gesamtstickstoff |
Anlagen, bei denen keine Abflusskonzentration und kein Reinigungseffekt für Gesamtstickstoff festgelegt ist, müssen so betrieben werden, dass bei der Abwasserreinigung und der Schlammbehandlung möglichst viel Stickstoff eliminiert wird. Bauliche Anpassungen sind so weit vorzunehmen, als dies mit geringem Aufwand möglich ist; dies gilt insbesondere für Anlagen, die bereits eine Nitrifikation durchführen. Die Kantone im Einzugsgebiet des Rheins legen bis am 28. Februar 2002 in einer Planung fest, wie ab dem Jahre 2005 aus Abwasserreinigungsanlagen 2600 Tonnen Stickstoff weniger eingeleitet werden als 1995. Anlagen, die in dieser Planung zur Stickstoff-Elimination vorgesehen sind, müssen die Stickstoff-Elimination spätestens ab dem Jahre 2005 durchführen. |
4 Häufigkeit der Probenahme und zulässige Abweichungen
41 Häufigkeit der Probenahme
1 Die Anforderungen nach den Ziffern 2 und 3 beziehen sich auf einen Untersuchungszeitraum von einem Jahr und auf 24-Stunden-Sammelproben, die in regelmässigen zeitlichen Abständen an verschiedenen Wochentagen, entnommen werden.
2 Die Anzahl der jährlichen Probenahmen richtet sich nach der Anlagegrösse:
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a. |
Anlagen mit weniger als 2000 EW |
Die kantonale Behörde legt die Mindestzahl der zu untersuchenden Proben im Einzelfall fest. |
|
b. |
Anlagen ab 2000 EW |
Im ersten Jahr nach der Inbetriebnahme oder einer Erweiterung der Anlage mindestens zwölf Proben. In den nachfolgenden Jahren mindestens vier Proben, wenn das Abwasser im ersten Jahr die Anforderungen eingehalten hat; wird ein Wert überschritten, sind im folgenden Jahr wieder mindestens zwölf Proben zu untersuchen. |
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c. |
Anlagen ab 10 000 EW |
Mindestens zwölf Proben pro Jahr. |
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d. |
Anlagen ab 50 000 EW |
Mindestens 24 Proben pro Jahr. |
42 Zulässige Abweichungen
1 Die Höchstzahl der Proben, bei denen Abweichungen zulässig sind, richtet sich nach der Anzahl der Probenahmen gemäss Tabelle.
2 Die folgenden Werte dürfen bei keiner Probe überschritten werden:
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– |
Gesamte ungelöste Stoffe |
50 mg/l |
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– |
Biochemischer Sauerstoffbedarf (BSB5) |
40 mg/l |
|
– |
Gelöster organischer Kohlenstoff (DOC) |
20 mg/l |
3 Der folgende Jahresmittelwert darf nicht überschritten werden:
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– |
Phosphor bei Anlagen ab 10 000 EW |
0,8 mg/l P |
Tabelle der zulässigen Abweichungen
|
Anzahl der jährlichen Probenahmen |
Anzahl der zulässigen Abweichungen |
Anzahl der jährlichen Probenahmen |
Anzahl der zulässigen Abweichungen |
|
4– 7 |
1 |
172–187 |
14 |
|
8– 16 |
2 |
188–203 |
15 |
|
17– 28 |
3 |
204–219 |
16 |
|
29– 40 |
4 |
220–235 |
17 |
|
41– 53 |
5 |
236–251 |
18 |
|
54– 67 |
6 |
252–268 |
19 |
|
68– 81 |
7 |
269–284 |
20 |
|
82– 95 |
8 |
285–300 |
21 |
|
96–110 |
9 |
301–317 |
22 |
|
111–125 |
10 |
318–334 |
23 |
|
126–140 |
11 |
335–350 |
24 |
|
141–155 |
12 |
351–365 |
25 |
|
156–171 |
13 | ||
1 Bereinigt gemäss Ziff. I der V vom 31. Okt. 2001, in Kraft seit 1. Jan. 2002 (AS 2001 3168).
2 Ein EW entspricht einer organisch-biologisch abbaubaren Belastung mit einem biochemischen Sauerstoffbedarf in 5 Tagen von 60 g Sauerstoff pro Tag.