Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

Anhang 3

Anforderungen an die Ableitung von verschmutztem
Abwasser

Anhang 3.11

(Art. 6 Abs. 1)

Einleitung von kommunalem Abwasser in Gewässer

1 Begriff und Grundsätze

1 Kommunales Abwasser umfasst:

a.
Häusliches Abwasser (Abwasser aus Haushalten und gleichartiges Abwasser);
b.
das von bebauten oder befestigten Flächen abfliessende und mit dem häuslichen Abwasser abgeleitete Niederschlagswasser.

2 Die nachstehenden Anforderungen gelten für kommunales Abwasser aus Abwasserreinigungsanlagen mit mehr als 200 Einwohnerwerten (EW2). Sie gelten am Ort der Einleitung und für den Normalbetrieb der Anlage; vorbehalten sind Ausnahmesituationen wie extrem starke Niederschläge.

3 Für kommunales Abwasser aus Abwasserreinigungsanlagen mit 200 oder weniger EW und für Abwasser aus Überläufen von Mischsystemen legt die Behörde die Anforderungen im Einzelfall unter Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse fest.

4 Wenn das Abwasser einer zentralen Abwasserreinigungsanlage auch Industrieabwasser (Anh. 3.2) oder anderes verschmutztes Abwasser (Anh. 3.3) enthält, legt die Behörde die Anforderungen an die Einleitung ins Gewässer in der Bewilligung, nöti- genfalls in Abweichung von den Anforderungen nach den Ziffern 2 und 3, so fest, dass mit dem Abwasser gesamthaft nicht mehr Stoffe eingeleitet werden, die Gewässer verunreinigen können, als dies bei getrennter Behandlung und Einhaltung der Anforderungen der entsprechenden Anhänge der Fall wäre.

2 Allgemeine Anforderungen

Nr.

Parameter

Anforderungen

1

Gesamte ungelöste Stoffe

Für Abwasser aus Anlagen mit weniger als 10 000 EW gilt:

Abflusskonzentration: 20 mg/l (Membranfilter 0,45 µm)

Für Abwasser aus Anlagen ab 10 000 EW gilt:

Abflusskonzentration: 15 mg/l (Membranfilter 0,45 µm)

2

Biochemischer Sauerstoffbedarf (BSB5, mit Nitrifikationshemmung)

Für Abwasser aus Anlagen mit weniger als 10 000 EW gilt:

Abflusskonzentration: 20 mg/l O2

und

Reinigungseffekt, bezogen auf Rohabwasser: 90 %

Für Abwasser aus Anlagen ab 10 000 EW gilt:

Abflusskonzentration: 15 mg/l O2

und

Reinigungseffekt, bezogen auf Rohabwasser: 90 %

3

Gelöster organischer Kohlenstoff (DOC)

Für Abwasser aus Anlagen ab 2000 EW gilt:

Abflusskonzentration: 10 mg/l

und

Reinigungseffekt: 85 %, ausgedrückt in

100 • (1 –

  mg DOC im gereinigten Abwasser

mg Totaler organischer Kohlenstoff im             Rohabwasser

)

Ist der Wert nicht eingehalten, bewertet die Behörde die Stoffe, ermittelt deren Herkunft und legt gegebenenfalls die nach den Anhängen 3.2 und 3.3 erforderlichen Massnahmen fest.

4

Durchsichtigkeit (nach Snellen)

30 cm

5

Ammonium (Summe von NH4+ - N und NH3 - N)

Können die Ammoniumkonzentrationen im Abwasser nachteilige Auswirkungen auf die Wasserqualität eines Fliessgewässers haben, gilt für eine Abwassertemperatur von mehr als 10 °C:

Abflusskonzentration: 2 mg/l N

und

Wirkungsgrad der Behandlung: 90 %, ausgedrückt in

100 • (1 –

mg Ammonium - N im gereinigten Abwasser

      mg Kjeldahl - N im Rohabwasser

)

In diesen Fällen ist die Nitrifikation ganzjährig durchzuführen. Hinweis: Der Kjeldahl-Stickstoff ist die Summe von Ammonium-Stickstoff, Ammoniak-Stickstoff und organischem Stickstoff.

6

Nitrit (NO2 - N)

0,3 mg/l N (Richtwert)

7

Adsorbierbare organische Halogenverbindungen (AOX)

0,08 mg/l X. Ist der Wert nicht eingehalten, bewertet die Behörde die Stoffe, ermittelt deren Herkunft und legt gegebenenfalls die nach den Anhängen 3.2 und 3.3 erforderlichen Massnahmen fest.

3 Zusätzliche Anforderungen für die Einleitung
in empfindliche Gewässer

Nr.

Parameter

Anforderungen

1

Gesamtphosphor (nach Aufschluss)

Für Abwasser aus Anlagen

im Einzugsgebiet von Seen,
an Fliessgewässern unterhalb von Seen, wenn dies zum Schutz des betreffenden Fliessgewässers erforderlich ist,

und

ab 10 000 EW an Fliessgewässern im Einzugsgebiet des Rheins unterhalb von Seen

gilt:

Abflusskonzentration: 0,8 mg/l P

und

Reinigungseffekt, bezogen auf Rohabwasser: 80 %

2

Gesamtstickstoff

Anlagen, bei denen keine Abflusskonzentration und kein Reinigungseffekt für Gesamtstickstoff festgelegt ist, müssen so betrieben werden, dass bei der Abwasserreinigung und der Schlammbehandlung möglichst viel Stickstoff eliminiert wird. Bauliche Anpassungen sind so weit vorzunehmen, als dies mit geringem Aufwand möglich ist; dies gilt insbesondere für Anlagen, die bereits eine Nitrifikation durchführen.

Die Kantone im Einzugsgebiet des Rheins legen bis am 28. Februar 2002 in einer Planung fest, wie ab dem Jahre 2005 aus Abwasserreinigungsanlagen 2600 Tonnen Stickstoff weniger eingeleitet werden als 1995. Anlagen, die in dieser Planung zur Stickstoff-Elimination vorgesehen sind, müssen die Stickstoff-Elimination spätestens ab dem Jahre 2005 durchführen.

4 Häufigkeit der Probenahme und zulässige Abweichungen

41 Häufigkeit der Probenahme

1 Die Anforderungen nach den Ziffern 2 und 3 beziehen sich auf einen Untersuchungszeitraum von einem Jahr und auf 24-Stunden-Sammelproben, die in regelmässigen zeitlichen Abständen an verschiedenen Wochentagen, entnommen werden.

2 Die Anzahl der jährlichen Probenahmen richtet sich nach der Anlagegrösse:

a.

Anlagen mit weniger als 2000 EW

Die kantonale Behörde legt die Mindestzahl der zu untersuchenden Proben im Einzelfall fest.

b.

Anlagen ab 2000 EW

Im ersten Jahr nach der Inbetriebnahme oder einer Erweiterung der Anlage mindestens zwölf Proben. In den nachfolgenden Jahren mindestens vier Proben, wenn das Abwasser im ersten Jahr die Anforderungen eingehalten hat; wird ein Wert überschritten, sind im folgenden Jahr wieder mindestens zwölf Proben zu untersuchen.

c.

Anlagen ab 10 000 EW

Mindestens zwölf Proben pro Jahr.

d.

Anlagen ab 50 000 EW

Mindestens 24 Proben pro Jahr.

42 Zulässige Abweichungen

1 Die Höchstzahl der Proben, bei denen Abweichungen zulässig sind, richtet sich nach der Anzahl der Probenahmen gemäss Tabelle.

2 Die folgenden Werte dürfen bei keiner Probe überschritten werden:

Gesamte ungelöste Stoffe

50 mg/l

Biochemischer Sauerstoffbedarf (BSB5)

40 mg/l

Gelöster organischer Kohlenstoff (DOC)

20 mg/l

3 Der folgende Jahresmittelwert darf nicht überschritten werden:

Phosphor bei Anlagen ab 10 000 EW

0,8 mg/l P

Tabelle der zulässigen Abweichungen

Anzahl der jährlichen Probenahmen

Anzahl der zulässigen Abweichungen

Anzahl der jährlichen Probenahmen

Anzahl der zulässigen Abweichungen

    4–    7

  1

172–187

14

    8–  16

  2

188–203

15

  17–  28

  3

204–219

16

  29–  40

  4

220–235

17

  41–  53

  5

236–251

18

  54–  67

  6

252–268

19

  68–  81

  7

269–284

20

  82–  95

  8

285–300

21

  96–110

  9

301–317

22

111–125

10

318–334

23

126–140

11

335–350

24

141–155

12

351–365

25

156–171

13


1 Bereinigt gemäss Ziff. I der V vom 31. Okt. 2001, in Kraft seit 1. Jan. 2002 (AS 2001 3168).
2 Ein EW entspricht einer organisch-biologisch abbaubaren Belastung mit einem biochemischen Sauerstoffbedarf in 5 Tagen von 60 g Sauerstoff pro Tag.


Stand am 1. August 2011
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen