9. Kapitel: Gewährung von Bundesbeiträgen
3. Abschnitt: Verfahren bei der Gewährung von Abgeltungen oder Finanzhilfen im Einzelfall
< Art. 61e Mangelhafte Erfüllung und Zweckentfremdung
> Art. 62
Art. 61f Berichterstattung und Kontrolle
Für die Berichterstattung und die Kontrolle bei Abgeltungen und Finanzhilfen im Einzelfall gilt Artikel 61a sinngemäss.
Stand am 1. August 2011
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen