9. Kapitel: Gewährung von Bundesbeiträgen
2. Abschnitt: Verfahren bei der Gewährung globaler Abgeltungen
< Art. 60 Programmvereinbarung
> Art. 61a Berichterstattung und Kontrolle
Art. 61 Auszahlung
Globale Abgeltungen werden in Tranchen ausbezahlt.
Stand am 1. August 2011
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen