9. Kapitel: Gewährung von Bundesbeiträgen
2. Abschnitt: Verfahren bei der Gewährung globaler Abgeltungen
< Art. 58 Anrechenbare Kosten
> Art. 60 Programmvereinbarung
Art. 59 Gesuch
1 Der Kanton reicht das Gesuch um globale Abgeltungen beim zuständigen Bundesamt (Art. 60 Abs. 1) ein.
2 Das Gesuch muss Angaben enthalten über:
- a.
- die zu erreichenden Programmziele sowie bei Abgeltungen für Massnahmen der Landwirtschaft Angaben über die im gesamten Kantonsgebiet zu erreichenden Ziele;
- b.
- die zur Zielerreichung voraussichtlich notwendigen Massnahmen und deren Durchführung;
- c.
- die Wirksamkeit der Massnahmen.
Stand am 1. August 2011
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen