Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

9. Kapitel: Gewährung von Bundesbeiträgen
2. Abschnitt: Verfahren bei der Gewährung globaler Abgeltungen
< Art. 58 Anrechenbare Kosten
> Art. 60 Programmvereinbarung

Art. 59 Gesuch

1 Der Kanton reicht das Gesuch um globale Abgeltungen beim zuständigen Bundesamt (Art. 60 Abs. 1) ein.

2 Das Gesuch muss Angaben enthalten über:

a.
die zu erreichenden Programmziele sowie bei Abgeltungen für Massnahmen der Landwirtschaft Angaben über die im gesamten Kantonsgebiet zu erreichenden Ziele;
b.
die zur Zielerreichung voraussichtlich notwendigen Massnahmen und deren Durchführung;
c.
die Wirksamkeit der Massnahmen.

Stand am 1. August 2011
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen