9. Kapitel: Gewährung von Bundesbeiträgen
1. Abschnitt: Massnahmen
< Art. 54a Planung von Massnahmen zur Revitalisierung
> Art. 55 Grundlagenbeschaffung
Art. 54b1 Durchführung von Massnahmen zur Revitalisierung
1 Die Höhe der globalen Abgeltungen an die Massnahmen zur Revitalisierung von Gewässern (Art. 62b Abs. 1 GSchG) richtet sich nach:
- a.
- der Länge des Gewässerabschnitts, der revitalisiert oder durch die Beseitigung von Hindernissen zusätzlich durchgängig wird;
- b.
- der Breite der Gerinnesohle des Gewässers;
- c.
- der Breite des Gewässerraums des Gewässers, das revitalisiert wird;
- d.
- dem Nutzen der Revitalisierung für die Natur und die Landschaft im Verhältnis zum voraussichtlichen Aufwand;
- e.
- dem Nutzen der Revitalisierung für die Erholung;
- f.
- der Qualität der Massnahmen.
2 Die Höhe der globalen Abgeltungen wird zwischen dem BAFU und dem betroffenen Kanton ausgehandelt.
3 Abgeltungen können einzeln gewährt werden, wenn die Massnahmen:
- a.
- mehr als fünf Millionen Franken kosten;
- b.
- einen kantonsübergreifenden Bezug aufweisen oder Landesgrenzgewässer betreffen;
- c.
- Schutzgebiete oder Objekte nationaler Inventare berühren;
- d.
- wegen der möglichen Alternativen oder aus anderen Gründen in besonderem Mass eine komplexe oder spezielle fachliche Beurteilung erfordern; oder
- e.
- unvorhersehbar waren.
4 Der Beitrag an die anrechenbaren Kosten der Massnahmen nach Absatz 3 beträgt zwischen 35 und 80 Prozent und richtet sich nach den in Absatz 1 genannten Kriterien.
5 Abgeltungen an Revitalisierungen werden nur gewährt, wenn der betroffene Kanton eine den Anforderungen von Artikel 41d entsprechende Planung von Revitalisierungen erstellt hat.
6 Keine Abgeltungen nach Artikel 62b Absatz 1 GSchG werden gewährt für Massnahmen, die nach Artikel 4 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 19912 über den Wasserbau erforderlich sind.
1 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 4. Mai 2011, in Kraft seit 1. Juni 2011 (AS 2011 1955). Siehe auch die UeB dieser Änd. am Schluss des Textes.
2 SR 721.100