Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

9. Kapitel: Gewährung von Bundesbeiträgen
1. Abschnitt: Massnahmen
< Art. 53 Abfallanlagen
> Art. 54a Planung von Massnahmen zur Revitalisierung

Art. 54 Massnahmen der Landwirtschaft

1 Die Höhe der globalen Abgeltungen an Massnahmen der Landwirtschaft (Art. 62a GSchG) richtet sich nach den Eigenschaften und der Anzahl Kilogramm der Stoffe, deren Abschwemmung und Auswaschung jährlich verhindert wird.

2 Für Massnahmen, welche Änderungen der Betriebsstrukturen zur Folge haben, richtet sich die Höhe ausserdem nach den anrechenbaren Kosten.

3 Die Höhe der globalen Abgeltungen wird zwischen dem BLW und dem betroffenen Kanton ausgehandelt.


Stand am 1. August 2011
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen