2. Kapitel: Abwasserbeseitigung
2. Abschnitt: Entwässerungsplanung
< Art. 4 Regionale Entwässerungsplanung
> Art. 6 Einleitung in Gewässer
Art. 5 Kommunale Entwässerungsplanung
1 Die Kantone sorgen für die Erstellung von generellen Entwässerungsplänen (GEP), die in den Gemeinden einen sachgemässen Gewässerschutz und eine zweckmässige Siedlungsentwässerung gewährleisten.
2 Der GEP legt mindestens fest:
- a.
- die Gebiete, für die öffentliche Kanalisationen zu erstellen sind;
- b.
- die Gebiete, in denen das von bebauten oder befestigten Flächen abfliessende Niederschlagswasser getrennt vom anderen Abwasser zu beseitigen ist;
- c.
- die Gebiete, in denen nicht verschmutztes Abwasser versickern zu lassen ist;
- d.
- die Gebiete, in denen nicht verschmutztes Abwasser in ein oberirdisches Gewässer einzuleiten ist;
- e.
- die Massnahmen, mit denen nicht verschmutztes Abwasser, das stetig anfällt, von der zentralen Abwasserreinigungsanlage fernzuhalten ist;
- f.
- wo, mit welchem Behandlungssystem und mit welcher Kapazität zentrale Abwasserreinigungsanlagen zu erstellen sind;
- g.
- die Gebiete, in denen andere Systeme als zentrale Abwasserreinigungsanlagen anzuwenden sind, und wie das Abwasser in diesen Gebieten zu beseitigen ist.
3 Der GEP wird nötigenfalls angepasst:
- a.
- an die Siedlungsentwicklung;
- b.
- wenn ein REP erstellt oder geändert wird.
4 Er ist öffentlich zugänglich.
Stand am 1. August 2011
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen