Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

2. Kapitel: Abwasserbeseitigung
2. Abschnitt: Entwässerungsplanung
< Art. 4 Regionale Entwässerungsplanung
> Art. 6 Einleitung in Gewässer

Art. 5 Kommunale Entwässerungsplanung

1 Die Kantone sorgen für die Erstellung von generellen Entwässerungsplänen (GEP), die in den Gemeinden einen sachgemässen Gewässerschutz und eine zweckmässige Siedlungsentwässerung gewährleisten.

2 Der GEP legt mindestens fest:

a.
die Gebiete, für die öffentliche Kanalisationen zu erstellen sind;
b.
die Gebiete, in denen das von bebauten oder befestigten Flächen abfliessende Niederschlagswasser getrennt vom anderen Abwasser zu beseitigen ist;
c.
die Gebiete, in denen nicht verschmutztes Abwasser versickern zu lassen ist;
d.
die Gebiete, in denen nicht verschmutztes Abwasser in ein oberirdisches Gewässer einzuleiten ist;
e.
die Massnahmen, mit denen nicht verschmutztes Abwasser, das stetig anfällt, von der zentralen Abwasserreinigungsanlage fernzuhalten ist;
f.
wo, mit welchem Behandlungssystem und mit welcher Kapazität zentrale Abwasserreinigungsanlagen zu erstellen sind;
g.
die Gebiete, in denen andere Systeme als zentrale Abwasserreinigungsanlagen anzuwenden sind, und wie das Abwasser in diesen Gebieten zu beseitigen ist.

3 Der GEP wird nötigenfalls angepasst:

a.
an die Siedlungsentwicklung;
b.
wenn ein REP erstellt oder geändert wird.

4 Er ist öffentlich zugänglich.


Stand am 1. August 2011
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen