Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

8. Kapitel: Vollzug
< Art. 49 Information
> Art. 50 Verfahren für die Veröffentlichung und Bekanntgabe von Erhebungs- und Kontrollergebnissen

Art. 49a1 Geoinformation

Das BAFU gibt die minimalen Geodatenmodelle und Darstellungsmodelle für Geobasisdaten nach dieser Verordnung vor, für die es im Anhang 1 der Geoinformationsverordnung vom 21. Mai 20082 als Fachstelle des Bundes bezeichnet ist.


1 Eingefügt durch Anhang 2 Ziff. 7 der V vom 21. Mai 2008 über Geoinformation, in Kraft seit 1. Juli 2008 (AS 2008 2809).
2 SR 510.620


Stand am 1. August 2011
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen