Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

7. Kapitel: Verhinderung und Behebung anderer nachteiliger Einwirkungen auf Gewässer
4. Abschnitt: Geschiebehaushalt
< Art. 42b Planung der Massnahmen zur Sanierung des Geschiebehaushalts
> Art. 43 Ausbeutung von Kies, Sand und anderem Material in Fliessgewässern

Art. 42c1 Massnahmen zur Sanierung des Geschiebehaushalts

1 Die Kantone erstellen für Anlagen, für die gemäss der Planung Massnahmen zur Sanierung des Geschiebehaushalts zu treffen sind, eine Studie über die Art und den Umfang der notwendigen Massnahmen.

2 Die kantonale Behörde ordnet gestützt auf die Studie nach Absatz 1 die Sanierungen an. Bei Wasserkraftwerken muss das Geschiebe soweit möglich durch die Anlage durchgeleitet werden.

3 Bevor sie bei Wasserkraftwerken über das Sanierungsprojekt entscheidet, hört sie das BAFU an. Das BAFU prüft im Hinblick auf das Gesuch nach Artikel 17d Absatz 1 EnV2, ob die Anforderungen nach Anhang 1.7 Ziffer 2 EnV erfüllt sind.

4 Die Inhaber von Wasserkraftwerken prüfen nach Anordnung der kantonalen Behörde die Wirksamkeit der getroffenen Massnahmen.


1 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 4. Mai 2011, in Kraft seit 1. Juni 2011 (AS 2011 1955).
2 SR 730.01


Stand am 1. August 2011
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen