Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

7. Kapitel: Verhinderung und Behebung anderer nachteiliger Einwirkungen auf Gewässer
3. Abschnitt: Spülung und Entleerung von Stauräumen
< Art. 41g Massnahmen zur Sanierung bei Schwall und Sunk
> Art. 42a Wesentliche Beeinträchtigung durch veränderten Geschiebehaushalt

Art. 421

1 Bevor eine Behörde eine Spülung oder Entleerung eines Stauraumes bewilligt, stellt sie sicher, dass die Sedimente anders als durch Ausschwemmung entfernt werden, wenn dies umweltverträglich und wirtschaftlich tragbar ist.

2 Bei der Ausschwemmung von Sedimenten stellt die Behörde sicher, dass Lebensgemeinschaften von Pflanzen, Tieren und Mikroorganismen möglichst wenig beeinträchtigt werden, insbesondere indem sie festlegt:

a.
Zeitpunkt und Art der Spülung oder Entleerung;
b.
die maximale Schwebstoffkonzentration, die im Gewässer während der Spülung oder Entleerung eingehalten werden muss;
c.
in welchem Umfang nachgespült werden muss, damit während der Spülung oder Entleerung im Fliessgewässer abgelagertes Feinmaterial entfernt wird.

3 Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für sofortige Absenkungen aufgrund ausser-ordentlicher Ereignisse (Art. 40 Abs. 3 GSchG).


1 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 4. Mai 2011, mit Wirkung seit 1. Juni 2011 (AS 2011 1955).


Stand am 1. August 2011
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