7. Kapitel: Verhinderung und Behebung anderer nachteiliger Einwirkungen auf Gewässer
2. Abschnitt: Schwall und Sunk
< Art. 41f Planung der Massnahmen zur Sanierung bei Schwall und Sunk
> Art. 42
Art. 41g Massnahmen zur Sanierung bei Schwall und Sunk
1 Die kantonale Behörde ordnet gestützt auf die Planung der Massnahmen die Sanierungen bei Schwall und Sunk an und verpflichtet die Inhaber von Wasserkraftwerken, zur Umsetzung der Planung verschiedene Varianten von Sanierungsmassnahmen zu prüfen.
2 Bevor sie über das Sanierungsprojekt entscheidet, hört sie das BAFU an. Das BAFU prüft im Hinblick auf das Gesuch nach Artikel 17d Absatz 1 der Energieverordnung vom 7. Dezember 19981 (EnV), ob die Anforderungen nach Anhang 1.7 Ziffer 2 EnV erfüllt sind.
3 Die Inhaber von Wasserkraftwerken prüfen nach Anordnung der Behörde die Wirksamkeit der getroffenen Massnahmen.
Stand am 1. August 2011
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