Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

6. Kapitel: Sicherung angemessener Restwassermengen
< Art. 40 Einreichen, Nachführen und Zugänglichkeit der Inventare, Listen und Sanierungsberichte
> Art. 41a Gewässerraum für Fliessgewässer

Art. 41 Wasserentnahmen bei bereits erteilter Konzession

Die Artikel 36–40 gelten sinngemäss für geplante Wasserentnahmen, für welche die Konzession vor Inkrafttreten des Gewässerschutzgesetzes erteilt worden ist (Art. 83 GSchG).


Stand am 1. August 2011
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen