6. Kapitel: Sicherung angemessener Restwassermengen
< Art. 40 Einreichen, Nachführen und Zugänglichkeit der Inventare, Listen und Sanierungsberichte
> Art. 41a Gewässerraum für Fliessgewässer
Art. 41 Wasserentnahmen bei bereits erteilter Konzession
Die Artikel 36–40 gelten sinngemäss für geplante Wasserentnahmen, für welche die Konzession vor Inkrafttreten des Gewässerschutzgesetzes erteilt worden ist (Art. 83 GSchG).
Stand am 1. August 2011
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen