Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

6. Kapitel: Sicherung angemessener Restwassermengen
< Art. 38 Sanierungsbericht
> Art. 40 Einreichen, Nachführen und Zugänglichkeit der Inventare, Listen und Sanierungsberichte

Art. 39 Auskunftspflicht

1 Der Nutzungsberechtigte muss der Behörde die Auskünfte erteilen, die für die Erstellung des Inventars und des Sanierungsberichts notwendig sind.

2 Die Behörde kann vom Nutzungsberechtigten die Durchführung von Abflussmessungen verlangen.


Stand am 1. August 2011
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen